Geringstes Gebot
Auch: Mindestgebot (ZVG) · Bargebot
Das geringste Gebot ist der Mindestbetrag, den ein Bieter im Zwangsversteigerungstermin mindestens bieten muss, damit sein Gebot zugelassen wird. Es setzt sich aus den bestehen bleibenden Rechten (die der Ersteher übernehmen muss) und einem Bargebot zusammen, das die vorrangigen Kosten und Ansprüche des Verfahrens abdeckt.
Ausführliche Erklärung
Das geringste Gebot ist ein zentraler Begriff des Zwangsversteigerungsverfahrens und für Makler relevant, die Kunden bei Erwerb oder Verkauf im Rahmen einer Zwangsversteigerung beraten:
- Zusammensetzung: Das geringste Gebot besteht aus zwei Teilen: (1) den Rechten, die gemäß der Teilungsversteigerung im geringsten Gebot "bestehen bleiben" – also nicht durch die Versteigerung erlöschen, sondern vom Ersteher übernommen werden müssen (z. B. vorrangige Grundschulden, ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht oder Nießbrauch); (2) dem sogenannten Bargebot – dem Betrag, der bar bzw. durch Überweisung zu zahlen ist und die Kosten des Verfahrens sowie die Ansprüche der Gläubiger deckt, die den bestehen bleibenden Rechten vorgehen.
- Ermittlung: Das Vollstreckungsgericht legt das geringste Gebot im sogenannten "geringsten Gebot"-Beschluss vor dem Versteigerungstermin fest, basierend auf dem im Grundbuch eingetragenen Rangverhältnis der Belastungen und dem festgesetzten Verkehrswert.
- Bedeutung für Bieter: Ein Gebot unterhalb des geringsten Gebots wird vom Gericht im Versteigerungstermin nicht zugelassen. Bieter müssen sich daher vorab über die bestehen bleibenden Rechte informieren, da diese – anders als beim freihändigen Verkauf – nicht automatisch mit dem Zuschlag erlöschen, sondern vom Ersteher zusätzlich zum Bargebot übernommen werden müssen.
- Praxisrelevanz für Makler: Wer Kunden zu Zwangsversteigerungsterminen berät, muss erklären können, dass der tatsächliche Gesamtaufwand für den Ersteher aus Bargebot plus übernommenen Belastungen besteht – ein niedriges geringstes Gebot bedeutet also nicht zwangsläufig einen günstigen Erwerb, wenn hohe vorrangige Rechte bestehen bleiben.
- Verhältnis zum Verkehrswert: Das geringste Gebot kann deutlich unter dem festgesetzten Verkehrswert liegen; besonders bei der zweiten Versteigerung entfällt die von-Amts-wegen-Versagung nach der 5/10-Grenze des § 85a ZVG sowie die Versagung auf Antrag nach der 7/10-Grenze des § 74a ZVG, sodass auch sehr niedrige Gebote zum Zuschlag führen können.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Zwangsversteigerung eines Hauses mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro besteht eine vorrangige, im Grundbuch eingetragene Grundschuld von 50.000 Euro, die als bestehen bleibendes Recht im geringsten Gebot enthalten ist. Das gerichtlich festgesetzte Bargebot beträgt 20.000 Euro (Verfahrenskosten und vorrangige Ansprüche). Das geringste Gebot liegt damit bei insgesamt 70.000 Euro – der Ersteher muss also mindestens dieses Gebot abgeben und zusätzlich die bestehen bleibende Grundschuld übernehmen.
Rechtsgrundlage
- § 44 ZVG – Regelung zum geringsten Gebot: Nur Gebote, welche die vorrangigen Rechte und Verfahrenskosten decken, sind zulässig.
- § 66 ZVG – Bekanntmachung und Feststellung des geringsten Gebots durch das Gericht im Versteigerungstermin.
- § 74a ZVG / § 85a ZVG – Wertgrenzen (Sieben-Zehntel- bzw. Hälfte-Grenze des Verkehrswerts), unterhalb derer der Zuschlag auf Antrag eines Gläubigers bzw. von Amts wegen versagt werden kann; entfallen bei einem erneuten Versteigerungstermin.