Bietstunde
Auch: Bietzeit · Bietphase
Die Bietstunde ist der Kernabschnitt eines Zwangsversteigerungstermins beim Amtsgericht: Der Rechtspfleger fordert zur Abgabe von Geboten auf, und interessierte Bieter können Gebote auf die Immobilie abgeben. Erst nach Ablauf einer gesetzlichen Mindestzeit darf der Zuschlag erteilt werden.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff "Bietstunde" stammt aus der Praxis, obwohl das Gesetz keine volle Stunde, sondern eine Mindestdauer von 30 Minuten vorschreibt (§ 73 Abs. 1 ZVG). Zwischen der Aufforderung des Rechtspflegers zur Gebotsabgabe und dem Schluss der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten vergehen – diese Frist kann bei reger Beteiligung auch deutlich länger dauern und wird erst geschlossen, wenn trotz wiederholter Aufforderung kein weiteres Gebot mehr abgegeben wird.
Für Makler ist die Bietstunde relevant, wenn sie Kunden zu Zwangsversteigerungsterminen begleiten oder selbst als Bieter im Auftrag eines Investors auftreten:
- Ablauf: Nach Aufruf der Sache, Verlesung der Versteigerungsbedingungen und Feststellung des geringsten Gebots beginnt die eigentliche Bietstunde.
- Gebote: Jedes Gebot muss mindestens das geringste Gebot (Kosten plus bestehen bleibende Rechte) erreichen; Nachbesserungen sind während der laufenden Bietzeit jederzeit möglich.
- Ende: Das Gericht schließt die Versteigerung erst, wenn trotz dreimaliger Aufforderung kein höheres Gebot mehr erfolgt.
- Zuschlag: Erst nach Ablauf der Bietstunde entscheidet das Gericht über den Zuschlag an den Meistbietenden (§ 74a, § 85a ZVG beachten Wertgrenzen).
Für Makler, die Kaufinteressenten auf Alternativen zur Zwangsversteigerung hinweisen, ist wichtig: Ein Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfolgt ohne Sachmängelhaftung und ohne die übliche Widerrufs- oder Bedenkzeit eines freihändigen Kaufvertrags.
Beispiel aus der Praxis
Beim Amtsgericht wird eine Eigentumswohnung versteigert. Nach Verlesung der Bedingungen eröffnet der Rechtspfleger die Bietstunde. Innerhalb von 25 Minuten gehen drei Gebote ein, das letzte liegt bei 210.000 Euro. Da seit Beginn der Aufforderung erst 25 Minuten vergangen sind, muss das Gericht die Bietzeit weiterlaufen lassen, bis mindestens 30 Minuten erreicht sind und kein weiteres Gebot mehr folgt – erst dann kann der Zuschlag erteilt werden.
Rechtsgrundlage
- § 73 Abs. 1 ZVG – Schreibt die Mindestdauer von 30 Minuten zwischen Aufforderung zur Gebotsabgabe und Schluss der Versteigerung vor; Zuschlag vor Ablauf dieser Frist ist unzulässig.