Bietungssicherheit

Auch: Sicherheitsleistung · Bietsicherheit

Die Bietungssicherheit ist eine finanzielle Sicherheit, die ein Bieter in der Zwangsversteigerung auf Verlangen eines Beteiligten hinterlegen oder nachweisen muss, bevor er mitbieten darf. Sie soll sicherstellen, dass Gebote ernsthaft und finanziell gedeckt sind.

Ausführliche Erklärung

In der Praxis verlangt fast immer der betreibende Gläubiger (meist eine Bank) die Sicherheitsleistung, um Scheingebote zu verhindern. Für Makler, die Kunden zu Zwangsversteigerungsterminen beraten, sind folgende Punkte zentral:

  • Höhe: In der Regel 10 % des vom Gericht festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 ZVG) – nicht 10 % des eigenen Gebots. Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro sind somit 30.000 Euro zu hinterlegen, unabhängig davon, ob der Bieter nur 250.000 Euro bieten will.
  • Zulässige Formen (§ 69 ZVG): Bestätigter Verrechnungsscheck oder Bundesbankscheck (jeweils höchstens 3 Werktage vor dem Termin ausgestellt) oder eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstituts. Bargeld ist ausgeschlossen.
  • Zeitpunkt: Die Sicherheit muss vor Beginn der Verhandlung über den Zuschlag geleistet werden, spätestens auf Verlangen unmittelbar vor der Zuschlagsentscheidung.
  • Folge bei Nichtleistung: Wer die verlangte Sicherheit nicht rechtzeitig leistet, wird von der Zuschlagsentscheidung ausgeschlossen; sein Gebot bleibt bei der Entscheidung über den Zuschlag unberücksichtigt (§ 70 ZVG).
  • Rückgabe: Nicht zum Zuschlag gekommenen Bietern wird die Sicherheit nach Termin zurückerstattet bzw. die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben.

Für Makler, die selbst Interessenten zu einem Termin begleiten, ist es wichtig, rechtzeitig – meist mehrere Werktage vorher – auf die Beschaffung des Bankschecks oder der Bürgschaft hinzuweisen, da diese Fristen von Kreditinstituten eingehalten werden müssen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Investor möchte bei einer Zwangsversteigerung mitbieten. Der Verkehrswert der Immobilie wurde gerichtlich auf 400.000 Euro festgesetzt. Die betreibende Bank verlangt im Termin eine Sicherheitsleistung von 10 % = 40.000 Euro. Der Investor legt eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft seiner Hausbank vor und wird dadurch zum Bieten zugelassen.

Rechtsgrundlage

  • § 67 ZVG – Grundlage für das Recht, im Termin Sicherheitsleistung zu verlangen.
  • § 68 ZVG – Höhe der Sicherheitsleistung (in der Regel 10 % des Verkehrswerts).
  • § 69 ZVG – Zulässige Formen der Sicherheitsleistung (Scheck, Bankbürgschaft).
  • § 70 ZVG – Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitig geleisteter Sicherheit.

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