Gerichtsvollzieher
Auch: Obergerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter der Justiz, der im Auftrag von Gläubigern gerichtliche Titel zwangsweise vollstreckt – im Immobilienkontext vor allem Räumungen, Pfändungen und die Herausgabe von Grundstücken oder Wohnungen.
Ausführliche Erklärung
Der Gerichtsvollzieher handelt als selbstständiges Vollstreckungsorgan im Auftrag eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Titel verfügt (z. B. ein rechtskräftiges Räumungsurteil oder einen vollstreckbaren notariellen Titel). Seine Befugnisse und Vorgehensweisen sind in der Zivilprozessordnung sowie in der Gerichtsvollzieherordnung geregelt. Er ist organisatorisch den Amtsgerichten zugeordnet, übt sein Amt aber in eigener Verantwortung aus.
Für Immobilienmakler und Vermieter ist der Gerichtsvollzieher vor allem bei zwei Konstellationen relevant:
- Zwangsräumung: Verweigert ein gekündigter Mieter nach einem rechtskräftigen Räumungsurteil den Auszug, kann der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung beauftragen. Nach § 885 ZPO setzt dieser den Schuldner aus dem Besitz und übergibt dem Gläubiger den Besitz an der Immobilie; bewegliche Gegenstände werden weggeschafft, dem Schuldner übergeben oder in Verwahrung genommen.
- Zwangsversteigerung und Pfändung: Der Gerichtsvollzieher kann auch mit der Pfändung beweglicher Sachen beauftragt werden, etwa zur Beitreibung rückständiger Miete, während die Zwangsversteigerung von Immobilien selbst über das Vollstreckungsgericht läuft.
Die Kosten des Gerichtsvollziehers trägt zunächst der Gläubiger, sie werden aber in der Regel dem Schuldner als Teil der Vollstreckungskosten auferlegt, soweit dieser zahlungsfähig ist.
Beispiel aus der Praxis
Nach einer rechtskräftigen Räumungsklage weigert sich ein ehemaliger Mieter, die Wohnung zu verlassen. Der Vermieter beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung. Dieser setzt einen Räumungstermin fest, öffnet erforderlichenfalls die Wohnung und übergibt dem Vermieter den Besitz; die persönlichen Gegenstände des ehemaligen Mieters werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verwahrt oder verwertet.
Rechtsgrundlage
- § 885 ZPO – Zwangsvollstreckung zur Herausgabe oder Räumung von Grundstücken durch den Gerichtsvollzieher.
- §§ 802a ff. ZPO – Allgemeine Vorschriften zur Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
- Gerichtsvollzieherordnung (GVO) – dienstrechtliche Ausgestaltung des Amtes.