Zwangsräumung

Auch: Gerichtliche Zwangsräumung · Räumungsvollstreckung

Die Zwangsräumung ist die letzte Stufe eines Räumungsverfahrens: Ein Gerichtsvollzieher setzt auf Grundlage eines rechtskräftigen Räumungstitels den bisherigen Mieter aus der Wohnung und übergibt sie dem Vermieter. Sie erfolgt erst, wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung und Räumungsurteil nicht freiwillig auszieht.

Ausführliche Erklärung

Die Zwangsräumung ist für Makler vor allem relevant, wenn sie im Auftrag von Vermietern oder Erwerbern mit belasteten Objekten (z. B. Zwangsversteigerung, Mietnomaden-Fälle) zu tun haben. Der Ablauf gliedert sich typischerweise in mehrere Schritte:

1. Kündigung des Mietverhältnisses, meist außerordentlich fristlos wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder ordentlich bei anderen Pflichtverletzungen.

2. Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht, wenn der Mieter nach Kündigung nicht freiwillig auszieht.

3. Räumungsurteil als vollstreckbarer Titel; nach Ablauf etwaiger Räumungsfristen (§ 721 ZPO, vom Gericht gewährt) wird das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.

4. Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§ 885 ZPO): Dieser setzt einen Räumungstermin an, öffnet notfalls die Wohnung, entfernt den Mieter und dessen Besitz und übergibt die Schlüssel an den Vermieter.

Kostenrelevant und praxisrelevant ist die sogenannte "Berliner Räumung" (§ 885a ZPO): Der Gerichtsvollzieher vollstreckt hier nur den Herausgabeanspruch, während der Vermieter das Vermieterpfandrecht an den zurückgelassenen Gegenständen selbst geltend macht und diese auf eigene Kosten einlagert oder verwertet – das senkt die Vollstreckungskosten erheblich gegenüber der klassischen Räumung mit vollständiger Wohnungsräumung durch den Gerichtsvollzieher.

Weitere praxisrelevante Punkte:

  • Bei Räumungsklagen wegen Zahlungsverzugs kann der Mieter die Kündigung durch Zahlung noch bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage "heilen" (Schonfristzahlung, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) – die fristlose Kündigung wird dadurch unwirksam, eine ordentliche Kündigung wegen desselben Verzugs bleibt jedoch möglich.
  • Ein Räumungstitel gegen Untermieter oder Dritte in der Wohnung kann Probleme bereiten; hier hilft die einstweilige Verfügung nach § 940a ZPO, um auch gegen unbekannte Dritte vorzugehen.
  • Die Zwangsräumung ist zeitintensiv und teuer (oft mehrere tausend Euro Vollstreckungskosten) – für Vermieter und Erwerber mit vermieteten Objekten ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, über das der Makler realistisch aufklären sollte.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter zahlt über vier Monate keine Miete. Der Vermieter kündigt fristlos, der Mieter zieht nicht aus. Nach Räumungsklage und rechtskräftigem Urteil beauftragt der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung. Um Kosten zu sparen, wählt er die Berliner Räumung: Der Gerichtsvollzieher setzt nur den Mieter vor die Tür und übergibt die Wohnung, während der Vermieter das Mobiliar unter Ausübung seines Vermieterpfandrechts selbst einlagert.

Rechtsgrundlage

  • § 885 ZPO – Grundnorm der Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Grundstücken bzw. Räumen.
  • § 885a ZPO – Regelt die kostensparende "Berliner Räumung", bei der nur die Herausgabe, nicht aber die Wegschaffung der Gegenstände vollstreckt wird.
  • § 940a ZPO – Einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum, u. a. gegen unbekannte Dritte.
  • § 721 ZPO – Möglichkeit des Gerichts, dem Mieter im Urteil eine Räumungsfrist einzuräumen.

Verwandte Begriffe