Bargeldverbot im Immobilienkauf

Auch: § 16a GwG · Barzahlungsverbot bei Immobilien

Nach § 16a GwG dürfen Käufer inländischer Immobilien den Kaufpreis nicht mehr in bar, mit Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bezahlen. Die Regelung wurde mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II eingeführt, um Geldwäsche im Immobiliensektor zu erschweren.

Ausführliche Erklärung

§ 16a GwG erfasst Verträge, die auf Kauf oder Tausch inländischer Immobilien gerichtet sind und seit dem 1. April 2023 geschlossen wurden. Für diese gilt: Die geschuldete Gegenleistung darf ausschließlich mit Zahlungsmitteln erbracht werden, die nicht Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine sind – also insbesondere per Banküberweisung.

Wichtige Praxisfolgen:

  • Wird trotz Verbots bar gezahlt, erlischt die Kaufpreisschuld dadurch nicht – der Käufer bleibt zur (erneuten) unbaren Zahlung verpflichtet, selbst wenn das Bargeld tatsächlich übergeben und übereignet wurde.
  • Die Vertragsparteien müssen dem beurkundenden Notar den unbaren Zahlungsweg nachweisen, etwa durch Kontoauszüge oder Bankbestätigungen, bevor bestimmte Vollzugshandlungen (z. B. Stellung des Eigentumsumschreibungsantrags) vorgenommen werden.
  • Für den Makler ist das Bargeldverbot ein wichtiger Beratungspunkt gegenüber Käufern und Verkäufern: Wird ein Interesse an einer (teilweisen) Barzahlung geäußert, ist dies ein deutliches Warnsignal und sollte in die eigene Risikoeinschätzung sowie ggf. in eine Verdachtsmeldung einfließen.
  • Das Verbot ergänzt, ersetzt aber nicht die allgemeinen Sorgfaltspflichten des Maklers nach §§ 10, 11 GwG – die Identifizierungspflichten bleiben unabhängig vom Zahlungsweg bestehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer bietet dem Verkäufer an, einen Teilbetrag des Kaufpreises in bar zu übergeben, um „Formalitäten zu vereinfachen". Der Makler weist beide Parteien darauf hin, dass eine solche Zahlung seit dem 1. April 2023 gesetzlich unzulässig ist und die Kaufpreisschuld trotz Übergabe des Bargelds nicht erlöschen würde. Er dokumentiert den Vorgang als risikoerhöhenden Umstand.

Rechtsgrundlage

  • § 16a GwG – Verbot der Erfüllung von Kaufpreisverpflichtungen bei Immobiliengeschäften durch Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine; gilt für seit dem 1. April 2023 geschlossene Verträge.

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