Barzahlungsgrenze

Auch: Schwellenwert 10.000 Euro · Bargeldschwelle

Die Barzahlungsgrenze bezeichnet den gesetzlichen Schwellenwert von 10.000 Euro, ab dem im Geldwäscherecht bestimmte Sorgfaltspflichten ausgelöst werden – für Immobilienmakler vor allem bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen relevant.

Ausführliche Erklärung

Für Immobilienmakler ist zwischen zwei Konstellationen zu unterscheiden:

  • Kaufvermittlung: Hier gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10, § 11 Abs. 2 GwG unabhängig von Kaufpreishöhe und Zahlungsart – der Makler muss Käufer und Verkäufer stets identifizieren, ganz gleich ob der Kaufpreis 50.000 oder 5 Millionen Euro beträgt. Seit dem Bargeldverbot des § 16a GwG ist eine Barzahlung beim Immobilienkauf ohnehin grundsätzlich unzulässig.
  • Miet- und Pachtvermittlung: Hier greifen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 6 GwG nur, wenn die monatliche Nettokaltmiete bzw. -pacht mindestens 10.000 Euro beträgt. Unterhalb dieser Schwelle besteht bei der reinen Vermietungsvermittlung grundsätzlich keine Identifizierungspflicht nach GwG.

Daneben kennt das Geldwäschegesetz für andere Verpflichtete (insbesondere Güterhändler) eine allgemeine Bargeldschwelle von 10.000 Euro, ab der eine einzelne Bartransaktion Sorgfaltspflichten auslöst (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 GwG). Für Immobilienmakler ist dieser Wert vor allem als Orientierungsgröße bei der Risikoeinschätzung relevant, etwa wenn ausnahmsweise größere Barbeträge im Zusammenhang mit einer Vermittlung auftauchen (z. B. Kautionszahlung, Provisionsvorschuss).

Wichtige Ausnahme: Unabhängig von jeder Schwelle muss der Makler tätig werden, sobald er Tatsachen kennt oder Anhaltspunkte hat, dass Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder der Terrorismusfinanzierung dienen – dann sind Sorgfaltspflichten auch unterhalb der Barzahlungsgrenze zu erfüllen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt die Vermietung einer Gewerbefläche mit einer Nettokaltmiete von 12.000 Euro monatlich. Da dieser Betrag die Barzahlungsgrenze von 10.000 Euro übersteigt, muss er Mieter und Vermieter identifizieren und die übrigen allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen. Bei einer vergleichbaren Vermietung mit 6.000 Euro monatlicher Miete entfällt diese Pflicht.

Rechtsgrundlage

  • § 10 Abs. 6 GwG – Auslösetatbestand für die allgemeinen Sorgfaltspflichten von Maklern bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen, sobald die monatliche Nettokaltmiete/-pacht mindestens 10.000 Euro beträgt.
  • § 10 Abs. 6a GwG – Auslösetatbestände für die allgemeinen Sorgfaltspflichten anderer Verpflichteter (insbesondere Güterhändler, Kunstvermittler), unter anderem die 10.000-Euro-Schwelle bei Bartransaktionen.

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