Sicherungsvertrag
Auch: Sicherungsabrede · Zweckerklärung
Der Sicherungsvertrag ist die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und Sicherungsgeber, die bestimmt, welche konkrete Forderung durch eine bestellte Kreditsicherheit – bei Immobilienfinanzierungen meist eine Grundschuld – gesichert werden soll. In der Praxis wird er häufig „Zweckerklärung" oder „Sicherungsabrede" genannt.
Ausführliche Erklärung
Bei der Immobilienfinanzierung wird zur Absicherung des Darlehens meist eine Grundschuld bestellt. Die Grundschuld selbst ist ein abstraktes dingliches Recht: Sie ist – anders als die Hypothek – rechtlich nicht zwingend an eine bestimmte Forderung gekoppelt. Damit die Grundschuld ihren wirtschaftlichen Zweck erfüllt, nämlich das konkrete Darlehen abzusichern, schließen Bank und Sicherungsgeber zusätzlich zur notariellen Grundschuldbestellung einen Sicherungsvertrag. Dieser regelt insbesondere:
- welche Forderung(en) durch die Grundschuld gesichert werden (enge Zweckerklärung: nur das konkrete Darlehen; weite Zweckerklärung: auch künftige Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers gegenüber der Bank),
- unter welchen Voraussetzungen die Bank aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betreiben darf,
- wann und wie die Grundschuld nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens freizugeben oder zurückzuübertragen ist.
Der Sicherungsvertrag ist ein eigenständiger, formfreier schuldrechtlicher Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) und wird – anders als die Grundschuld selbst – nicht im Grundbuch eingetragen. Er ist rechtlich vom Darlehensvertrag (§ 488 BGB) zu unterscheiden, steht aber in engem Zusammenhang mit ihm: Erst der Sicherungsvertrag verknüpft die abstrakte dingliche Sicherheit mit der konkreten Kreditforderung und schützt den Sicherungsgeber davor, dass die Bank die Grundschuld über den vereinbarten Sicherungszweck hinaus verwertet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr nimmt bei seiner Bank ein Darlehen über 250.000 Euro auf und bestellt zugunsten der Bank eine Grundschuld in gleicher Höhe. Im begleitenden Sicherungsvertrag wird festgelegt, dass die Grundschuld ausschließlich dieses eine Darlehen absichert (enge Zweckerklärung) und nach dessen vollständiger Rückzahlung an den Bauherrn zurückzuübertragen oder zu löschen ist.
Rechtsgrundlage
- § 311 Abs. 1 BGB – Grundlage für den formfreien schuldrechtlichen Vertrag zwischen Bank und Sicherungsgeber.
- § 488 BGB – Regelt den zugrunde liegenden Darlehensvertrag, dessen Rückzahlung durch die Grundschuld gesichert wird.