Staffelgeschoss

Auch: Staffelgeschoß · zurückgesetztes Geschoss

Ein Staffelgeschoss ist das oberste Geschoss eines Gebäudes, dessen Außenwände auf mindestens einer Seite gegenüber der Fassade des darunterliegenden Geschosses zurückversetzt sind. Es entsteht ein "Rücksprung", der dem Gebäude ein terrassenartiges Erscheinungsbild verleiht.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff ist nicht im BauGB bundeseinheitlich geregelt, sondern richtet sich nach den Landesbauordnungen und den konkreten Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan. Ein Staffelgeschoss wird häufig eingesetzt, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, ohne die zulässige Gebäudehöhe, Traufhöhe oder Vollgeschosszahl zu überschreiten – der Rücksprung reduziert die optische Wirkung und oft auch die bauordnungsrechtliche Einstufung des Geschosses.

Ob ein Staffelgeschoss als eigenständiges Vollgeschoss zählt, hängt von den Regelungen der jeweiligen Landesbauordnung ab: Erreicht die erforderliche lichte Höhe bzw. die Fläche des Staffelgeschosses eine bestimmte Schwelle gegenüber dem darunterliegenden Geschoss – je nach Bundesland unterschiedlich, häufig zwischen rund zwei Dritteln und drei Vierteln der Grundfläche –, wird es baurechtlich häufig als Vollgeschoss gewertet, mit entsprechenden Auswirkungen auf zulässige Geschosszahl und Abstandsflächen. Wie groß der Rücksprung sein muss, damit die zurückgesetzte Wand bauordnungsrechtlich als eigene Außenwand gilt, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung und der örtlichen Bauaufsichtspraxis und lässt sich nicht pauschal beziffern. Für Makler ist das Staffelgeschoss relevant, weil es zusätzliche Wohnfläche mit oft attraktiven Dachterrassen bietet, die planungsrechtliche Zulässigkeit aber im Einzelfall geprüft werden muss.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger plant ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus, dessen oberstes Geschoss um 1,50 m gegenüber der Fassade zurückspringt und dadurch eine große Dachterrasse ermöglicht. Da der Rücksprung ausreichend groß ist und die Grundfläche unter der maßgeblichen Flächenschwelle bleibt, wird das oberste Geschoss als Staffelgeschoss und nicht als zusätzliches Vollgeschoss gewertet.

Rechtsgrundlage

  • Landesbauordnungen – Definition und bauordnungsrechtliche Einordnung von Staffelgeschossen (Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland).
  • Keine bundeseinheitliche Definition im BauGB.

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