Steckersolargerät
Auch: Balkonkraftwerk · Mini-Solaranlage · Plug-in-Solaranlage
Ein Steckersolargerät – umgangssprachlich Balkonkraftwerk – ist eine kleine, über eine Steckdose oder Einspeisesteckvorrichtung angeschlossene Photovoltaikanlage zur privaten Stromerzeugung. Seit der WEG-Reform 2024 gehört ihre Installation zu den gesetzlich privilegierten Maßnahmen, die einzelne Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft verlangen können.
Ausführliche Erklärung
Steckersolargeräte bestehen meist aus ein bis zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter, die an Balkon, Fassade, Terrasse oder Garten montiert und über eine haushaltsübliche Steckdose oder eine Wieland-Einspeisesteckvorrichtung ins Hausnetz eingespeist werden. Für Makler und Verwalter ist die Einordnung im WEG-Recht entscheidend:
- Privilegierte bauliche Veränderung: Mit dem WEG-Änderungsgesetz von 2024 wurde § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG um Steckersolargeräte ergänzt. Damit steht einem Wohnungseigentümer – wie bei Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge, barrierereduzierenden Umbauten, Einbruchschutz und Glasfaseranschluss – ein Anspruch auf Gestattung zu. Die Gemeinschaft kann die Installation nicht grundsätzlich verweigern, darf aber über das "Wie" (Art der Ausführung, Befestigung, optische Gestaltung, Ort der Anbringung) durch Beschluss mitentscheiden.
- Kein Vetorecht, aber Ausführungsspielraum: Die Eigentümerversammlung darf angemessene Auflagen beschließen (z. B. einheitliche Halterungssysteme, Einholung einer Elektrofachkraft-Bestätigung, keine Anbringung an tragenden Fassadenteilen ohne Zustimmung), das "Ob" der Maßnahme aber nicht verhindern.
- Technische und formale Rahmenbedingungen: Seit den Vereinfachungen von 2024 genügt eine einfache Anmeldung im Marktstammdatenregister, eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist meist nicht mehr zwingend erforderlich; die Leistungsgrenze liegt bei 800 Watt Wechselrichterleistung (Modulleistung bis ca. 2.000 Watt peak).
- Kostentragung: Anschaffung und Betrieb trägt grundsätzlich der antragstellende Eigentümer allein (§ 21 WEG), nicht die Gemeinschaft.
- Mietrecht ergänzend: Auch Mieter haben nach der Rechtsprechung des BGH (2024) regelmäßig einen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Installation eines Balkonkraftwerks, sofern es fachgerecht angebracht wird.
Für die Maklerpraxis relevant: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung mit bereits installiertem Balkonkraftwerk sollte geprüft werden, ob ein zugrunde liegender Gestattungsbeschluss existiert und ob dieser objekt- oder personenbezogen gilt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wohnungseigentümer möchte an seinem Balkon ein Steckersolargerät mit 800 Watt Einspeiseleistung montieren. Er beantragt dies in der Eigentümerversammlung. Die Gemeinschaft kann die Maßnahme nicht ablehnen, beschließt aber mehrheitlich, dass alle Anlagen im Gebäude mit einheitlichen schwarzen Halterungen befestigt werden müssen, um das Erscheinungsbild der Fassade zu wahren.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG (eingefügt durch das WEG-Änderungsgesetz 2024) – Anspruch auf Gestattung privilegierter baulicher Veränderungen, einschließlich Steckersolargeräten.
- § 21 WEG – Kostentragung durch den begünstigten Eigentümer bei privilegierten Maßnahmen.