Steuermesszahl
Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillesatz, der im Bundesmodell der Grundsteuer auf den festgestellten Grundsteuerwert angewendet wird. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag, auf den die Gemeinde anschließend ihren Hebesatz anwendet, um die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer zu berechnen.
Ausführliche Erklärung
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt im Bundesmodell dreistufig: Zunächst wird der Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt, darauf wird die Steuermesszahl angewendet (Ergebnis: Grundsteuermessbetrag), und auf diesen wendet die jeweilige Gemeinde ihren individuellen Hebesatz an. Die Steuermesszahlen selbst sind in den §§ 13 bis 15 GrStG geregelt: Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie nach § 14 GrStG 0,55 Promille. Für Grundstücke gilt nach § 15 GrStG grundsätzlich 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke sowie für Nichtwohngrundstücke, während für Wohngrundstücke (Wohn- und Geschäftsgrundstücke im entsprechenden Anteil) eine reduzierte Steuermesszahl von 0,31 Promille gilt.
§ 15 GrStG sieht darüber hinaus mehrere Ermäßigungen vor: Bei Wohnraum mit fortbestehenden Bindungen aus einer sozialen Wohnraumförderung wird die Steuermesszahl um 25 Prozent herabgesetzt; dieselbe Ermäßigung gilt für Wohnungsbaugesellschaften mit anerkanntem gemeinnützigem Status oder entsprechend steuerbefreite Genossenschaften. Für Gebäude, die als Baudenkmal eingestuft sind, ist eine Ermäßigung um 10 Prozent vorgesehen; bei nur teilweise denkmalgeschützten Gebäuden erfolgt die Ermäßigung anteilig. Die Ermäßigungen müssen in der Regel beantragt werden.
Zu beachten ist, dass mehrere Bundesländer (u. a. Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben und eigene Bewertungsmodelle mit abweichenden Steuermesszahlen bzw. Berechnungslogiken anwenden; die genannten Werte gelten für das Bundesmodell.
Beispiel aus der Praxis
Für ein Einfamilienhaus wird im Bundesmodell ein Grundsteuerwert von 250.000 Euro festgestellt. Als Wohngrundstück wird die Steuermesszahl von 0,31 Promille angewendet, sodass sich ein Grundsteuermessbetrag von 77,50 Euro ergibt. Wendet die Gemeinde anschließend einen Hebesatz von 400 % an, beträgt die jährliche Grundsteuer 310 Euro.
Rechtsgrundlage
- § 13 GrStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag, Grundprinzip der Berechnung.
- § 14 GrStG – Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
- § 15 GrStG – Steuermesszahl für Grundstücke sowie Ermäßigungen (sozialer Wohnungsbau, Baudenkmäler).