Steuernummer

Auch: Finanzamts-Steuernummer

Die Steuernummer ist die vom zuständigen Finanzamt vergebene Kennziffer, unter der ein Steuerpflichtiger dort geführt wird. Sie ist an das jeweilige Finanzamt gebunden und kann sich bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Änderung der Zuständigkeit ändern.

Ausführliche Erklärung

Anders als häufig angenommen, ist die Steuernummer nicht mit der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) identisch. Die Steuernummer wird vom örtlich zuständigen Finanzamt vergeben und dient der internen Verwaltung des jeweiligen Steuerfalls; sie kann sich ändern, wenn der Steuerpflichtige umzieht und dadurch ein anderes Finanzamt zuständig wird, oder wenn sich die Art der steuerlichen Veranlagung ändert. Sie wird unter anderem auf Steuererklärungen, Steuerbescheiden und – für Unternehmer verpflichtend – auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 UStG angegeben.

Demgegenüber steht die bundeseinheitliche steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO: Sie wird jeder natürlichen Person einmalig vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt und bleibt ihr lebenslang zugeordnet, unabhängig von Wohnsitzwechseln oder wechselnden Finanzamtszuständigkeiten. Für wirtschaftlich tätige Personen, Unternehmen und Personenvereinigungen wird zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO vergeben, die den betrieblichen Bereich von der privaten Sphäre trennt. Rechtsgrundlage für die Identifikationsmerkmale insgesamt ist § 139a AO.

Für Unternehmer in der Immobilienbranche, etwa Makler oder gewerbliche Vermieter, ist die korrekte Angabe der Steuernummer (oder alternativ der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) auf Rechnungen eine gesetzliche Pflichtangabe; fehlt sie, kann dies beim Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug gefährden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Immobilienmakler zieht von Köln nach Düsseldorf um und wird künftig vom Finanzamt Düsseldorf geführt. Seine bisherige, dem Kölner Finanzamt zugeordnete Steuernummer wird ungültig; er erhält eine neue Steuernummer und muss diese künftig auf seinen Rechnungen angeben. Seine steuerliche Identifikationsnummer bleibt dagegen unverändert.

Rechtsgrundlage

  • § 139a AO – Grundlage für die Vergabe von Identifikationsmerkmalen im Besteuerungsverfahren.
  • § 139b AO – Steuerliche Identifikationsnummer natürlicher Personen, bundeseinheitlich und lebenslang gültig, im Unterschied zur finanzamtsbezogenen Steuernummer.

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