Rechnung

Auch: Handwerkerrechnung · Steuerrechnung

Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem eine Lieferung oder Leistung abgerechnet wird. Für Umsatzsteuerzwecke muss sie bestimmte gesetzliche Pflichtangaben enthalten, damit sie als ordnungsgemäß gilt und etwa zum Vorsteuerabzug oder zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten berechtigt.

Ausführliche Erklärung

Rechnungsanforderungen sind im Umsatzsteuerrecht detailliert geregelt, weil sie die Grundlage für den Vorsteuerabzug des Empfängers bilden. Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung insbesondere enthalten: vollständigen Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer, Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung, den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung sowie das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz bzw. Steuerbetrag – oder bei Steuerbefreiung einen Hinweis darauf.

Für Rechnungen mit einem Bruttobetrag bis 250 Euro gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Anforderungen (Kleinbetragsrechnung): Ausreichend sind Name und Anschrift des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, das Entgelt samt Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz. Angaben zum Leistungsempfänger, eine Rechnungsnummer und die getrennte Ausweisung von Netto und Umsatzsteuer sind hier nicht erforderlich. Diese Erleichterung gilt allerdings nicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Für die Immobilienbranche sind ordnungsgemäße Rechnungen in mehrfacher Hinsicht relevant: bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerker- und Renovierungsleistungen, bei Nebenkostenabrechnungen gegenüber Mietern, beim Vorsteuerabzug im Rahmen der Umsatzsteueroption bei Gewerbeimmobilien sowie bei Maklerrechnungen über die Provision. Fehlen Pflichtangaben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug oder die steuerliche Anerkennung von Kosten versagen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Handwerksbetrieb saniert das Bad eines vermieteten Mehrfamilienhauses und stellt eine Rechnung über 4.500 Euro aus. Damit der Eigentümer die Kosten als Werbungskosten geltend machen und – bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung – die Vorsteuer abziehen kann, muss die Rechnung alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, insbesondere eine fortlaufende Rechnungsnummer und den gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

Rechtsgrundlage

  • § 14 Abs. 4 UStG – Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung.
  • § 33 UStDV – Vereinfachte Anforderungen an Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro.

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