Kleinbetragsrechnung

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt und für die deshalb nach § 33 UStDV vereinfachte, weniger umfangreiche Pflichtangaben genügen als bei einer regulären Rechnung.

Ausführliche Erklärung

Für Rechnungen im Massengeschäft mit geringem Wert sieht das Umsatzsteuerrecht Erleichterungen vor. Statt der vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG genügt bei einer Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV: der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der Leistung sowie das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe zusammen mit dem anzuwendenden Steuersatz (oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung). Nicht erforderlich sind dagegen Name und Anschrift des Leistungsempfängers, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie die gesonderte Ausweisung von Netto-Entgelt und Umsatzsteuer.

Diese Erleichterung gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Sie greift nicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und nicht in Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer selbst schuldet (Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG). Der Schwellenwert von 250 Euro wurde zum 1. Januar 2017 von zuvor 150 Euro angehoben.

Für die Immobilienbranche sind Kleinbetragsrechnungen im Alltag häufig, etwa bei kleineren Handwerkerrechnungen, Materialeinkäufen, Parkgebühren im Rahmen von Besichtigungsterminen oder sonstigen geringwertigen Ausgaben. Für den Vorsteuerabzug reichen die vereinfachten Angaben aus, solange der Gesamtbetrag die Grenze nicht überschreitet; bei höheren Beträgen ist stets eine vollständige Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlich.

Beispiel aus der Praxis

Ein Hausverwalter kauft für die Instandhaltung einer Wohnanlage Kleinmaterial im Wert von 45 Euro brutto. Der Baumarkt stellt dafür eine Kassenquittung mit Datum, Warenbezeichnung, Bruttobetrag, Steuerbetrag und Steuersatz aus – eine Kleinbetragsrechnung, die für den Vorsteuerabzug ausreicht, obwohl weder der Name des Verwalters noch eine Rechnungsnummer aufgeführt sind.

Rechtsgrundlage

  • § 33 UStDV – Vereinfachte Pflichtangaben für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro.

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