Stundung der Grunderwerbsteuer

Auch: Steuerstundung nach §222 AO

Die Stundung der Grunderwerbsteuer ist ein von der Finanzbehörde auf Antrag gewährter Aufschub der Zahlungspflicht. Sie kommt in Betracht, wenn der Käufer die Steuer bei Fälligkeit nicht ohne erhebliche Härte aufbringen kann, etwa wegen vorübergehender Liquiditätsengpässe.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Stundung relevant, wenn ein Käufer den Immobilienerwerb finanziell knapp kalkuliert hat und die Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises) den Kaufprozess ins Stocken bringt, weil die Bank die Auszahlung des Darlehens erst nach Zahlungsnachweis oder Grundbucheintrag freigibt.

Voraussetzungen: Die Finanzbehörde stundet Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 222 AO, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Übliche Gründe sind vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten, z. B. durch Verzögerungen bei der Auszahlung eines anderen Immobilienverkaufs oder bei der Darlehensauszahlung.

Verfahren: Der Antrag ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen, meist noch vor Fälligkeit des Steuerbescheids. Die Stundung liegt im Ermessen der Behörde – ein Rechtsanspruch besteht nur bei tatsächlicher erheblicher Härte und fehlender Gefährdung des Steueranspruchs (häufig verlangt das Finanzamt Sicherheiten).

Kosten der Stundung: Gestundete Beträge sind grundsätzlich zu verzinsen (§ 234 AO), derzeit mit 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr), sofern das Finanzamt nicht aus Billigkeitsgründen darauf verzichtet.

Praxisrelevanz: Ohne beglichene oder gestundete Grunderwerbsteuer erteilt das Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die wiederum keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt. Eine Stundung kann daher den gesamten Grundbuchvollzug verzögern und muss frühzeitig mit dem Notar abgestimmt werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Käufer hat den Kaufpreis einer neuen Immobilie bereits gezahlt, wartet aber noch auf den Verkaufserlös seiner alten Wohnung, um die Grunderwerbsteuer zu begleichen. Er beantragt beim Finanzamt eine Stundung um zwei Monate, die gegen Zahlung von Stundungszinsen gewährt wird, sodass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht unnötig verzögert wird.

Rechtsgrundlage

  • § 222 AO – Grundnorm für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
  • § 234 AO – Regelt die Verzinsung gestundeter Beträge (Stundungszinsen).

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