Total Expense Ratio
Auch: TER · Gesamtkostenquote
Die Total Expense Ratio (TER) ist die Gesamtkostenquote eines Immobilienfonds. Sie setzt alle laufenden Kosten des Fonds – etwa Verwaltungsvergütung, Verwahrstellenkosten und sonstige Betriebskosten – ins Verhältnis zum durchschnittlichen Fondsvermögen und zeigt so, wie stark die Fondsrendite durch Kosten geschmälert wird.
Ausführliche Erklärung
Die TER stammt ursprünglich aus dem Bereich klassischer Investmentfonds (Aktien-, Renten- und Mischfonds), wird aber auch bei offenen und geschlossenen Immobilienfonds als Vergleichsmaßstab herangezogen. Sie berechnet sich als:
TER = jährliche Gesamtkosten des Fonds ÷ durchschnittliches Fondsvermögen × 100
Zu den in der TER erfassten Kosten zählen typischerweise die Verwaltungsvergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, Verwahrstellengebühren, Prüfungs- und Publikationskosten sowie sonstige laufende Betriebskosten. Nicht enthalten sind in der Regel Transaktionskosten (z. B. Erwerbsnebenkosten beim Ankauf einzelner Immobilien), erfolgsabhängige Vergütungen (siehe Promote) sowie Ausgabeaufschläge beim Erwerb von Fondsanteilen. Für den Makler ist die TER vor allem relevant, wenn er Kunden zur indirekten Immobilienanlage über offene oder geschlossene Immobilienfonds berät: Eine hohe TER schmälert die Nettorendite des Anlegers dauerhaft, selbst wenn die zugrunde liegenden Immobilien wirtschaftlich gut performen. Bei geschlossenen Immobilienfonds und alternativen Investmentfonds (AIF) ist die TER häufig deutlich höher als bei offenen Publikumsfonds, da die Verwaltungsstrukturen komplexer und die Fondsvolumina meist kleiner sind.
Beispiel aus der Praxis
Ein offener Immobilienfonds weist ein durchschnittliches Fondsvermögen von 500 Millionen Euro und jährliche Gesamtkosten von 6 Millionen Euro aus. Die Total Expense Ratio beträgt damit 1,2 % (6 Mio. ÷ 500 Mio. × 100). Bei einer Bruttorendite von 4 % verbleibt dem Anleger nach Abzug der TER eine Nettorendite von rund 2,8 %.
Rechtsgrundlage
- § 101 Abs. 2 Nr. 1 KAGB (i. V. m. § 166 Abs. 5 Satz 1 KAGB) – schreibt für Publikumssondervermögen die Angabe einer als Prozentsatz auszuweisenden Gesamtkostenquote im Jahresbericht der Kapitalverwaltungsgesellschaft vor.