Überversicherung

Auch: Übersicherung · überhöhte Versicherungssumme

Eine Überversicherung liegt vor, wenn die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme den tatsächlichen Wert des versicherten Gebäudes oder Gegenstands erheblich übersteigt. Der Versicherungsnehmer zahlt dadurch eine überhöhte Prämie, ohne im Schadenfall mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt zu bekommen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist das Thema Überversicherung vor allem bei der Beratung von Käufern und Eigentümern zur Anpassung bestehender Wohngebäudeversicherungen relevant:

  • Grundprinzip: Das Versicherungsrecht folgt dem Bereicherungsverbot – der Versicherungsnehmer soll durch einen Schaden nicht bessergestellt werden als vorher. Übersteigt die Versicherungssumme den tatsächlichen Wert deutlich, kann der Versicherer nach § 74 VVG die Herabsetzung der Summe und der Prämie verlangen; im Schadenfall wird ohnehin nur der tatsächliche Wiederherstellungs- bzw. Zeitwert ersetzt, niemals die überhöhte Versicherungssumme.
  • Abgrenzung zur Unterversicherung: Während die Unterversicherung (zu niedrige Versicherungssumme) für Versicherungsnehmer das größere praktische Risiko darstellt (anteilige Kürzung im Schadenfall), führt die Überversicherung "nur" zu unnötig hohen Prämienzahlungen ohne zusätzlichen Schutz – ein reiner Kostennachteil.
  • Betrugsrelevanz: Wird eine Überversicherung bewusst und in betrügerischer Absicht herbeigeführt (z. B. um im Schadenfall einen überhöhten Gewinn zu erzielen), kann der Vertrag nach § 74 Abs. 2 VVG nichtig sein – dies ist ein Sonderfall mit strafrechtlicher Relevanz (Versicherungsbetrug).
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei Eigentumswechsel oder Modernisierung sollte der Makler Eigentümer darauf hinweisen, die Versicherungssumme (meist auf Basis des Wert 1914 bzw. gleitender Neuwertfaktor) regelmäßig zu überprüfen. Nach umfangreichen Sanierungen oder bei Rückbau von Gebäudeteilen kann eine ursprünglich passende Summe zu einer Überversicherung werden. Umgekehrt ist bei Neubauten häufiger eine Unterversicherung das Problem.
  • Berechnungsgrundlage: Die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung basiert meist auf dem "Wert 1914" mit einem gleitenden Neuwertfaktor, der die Baupreisentwicklung abbildet. Fehler bei der ursprünglichen Werteinstufung oder nachträgliche Gebäudeverkleinerungen (z. B. Abriss eines Anbaus) sind typische Ursachen für eine spätere Überversicherung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer hat vor Jahren ein großzügiges Nebengebäude auf seinem Grundstück abgerissen, die Versicherungssumme der Wohngebäudeversicherung aber nicht angepasst. Bei einer Überprüfung durch den neuen Käufer stellt sich heraus, dass die Versicherungssumme den heutigen Wiederherstellungswert um 30 Prozent übersteigt. Der Versicherer setzt auf Verlangen die Summe und die Prämie entsprechend herab; im Schadenfall hätte ohnehin nur der tatsächliche Wert ersetzt werden können.

Rechtsgrundlage

  • § 74 VVG – Recht des Versicherers und des Versicherungsnehmers, bei Überversicherung eine Herabsetzung von Versicherungssumme und Prämie mit sofortiger Wirkung zu verlangen; Nichtigkeit des Vertrags bei betrügerischer Herbeiführung (§ 74 Abs. 2 VVG).

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