Veranstaltungshalle

Auch: Multifunktionsarena · Eventhalle

Eine Veranstaltungshalle ist eine großflächige, meist multifunktional nutzbare Immobilie für Konzerte, Messen, Sportevents, Konferenzen oder sonstige Publikumsveranstaltungen. Sie zeichnet sich durch flexible Bestuhlungskonzepte, hohe Besucherkapazitäten und umfangreiche Sicherheitstechnik aus.

Ausführliche Erklärung

Veranstaltungshallen sind Spezialimmobilien, die für Makler vor allem im Kontext von Projektentwicklung, kommunalen Vergabeverfahren oder Investment in Betreibergesellschaften relevant sind:

  • Nutzungsspektrum: Von reinen Sporthallen über Mehrzweckhallen bis zu großen Multifunktionsarenen mit mehreren tausend Plätzen, die Konzerte, Messen, Sportevents und Firmenveranstaltungen gleichermaßen ausrichten können.
  • Flexibilität als Erfolgsfaktor: Wirtschaftlich erfolgreiche Veranstaltungshallen zeichnen sich durch variable Bestuhlung, modulare Bühnentechnik und die Möglichkeit aus, sowohl Großevents als auch kleinere Veranstaltungen parallel oder nacheinander auszurichten, um eine hohe Auslastung zu erzielen.
  • Sicherheitsrecht: Als Versammlungsstätte mit hoher Besucherzahl unterliegen Veranstaltungshallen der Musterversammlungsstättenverordnung bzw. den Landesversammlungsstättenverordnungen mit umfangreichen Vorgaben zu Fluchtwegen, Bestuhlungsplänen, Brandschutz und Sicherheitspersonal.
  • Bauplanungsrecht: Je nach Größe und Störwirkung werden Veranstaltungshallen als Fläche für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) oder – bei sehr großen Multifunktionsarenen – als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) ausgewiesen; Lärmschutzgutachten sind bei innerstädtischen Standorten häufig Genehmigungsvoraussetzung.
  • Betreibermodelle: Kommunale Trägerschaft, private Betreibergesellschaften oder Public-Private-Partnership-Modelle sind üblich; für Investoren zählt die Bonität und das Auslastungskonzept des Betreibers zu den wichtigsten Bewertungsfaktoren.
  • Nebenerträge: Namensrechte (Naming Rights), VIP-Logen, Gastronomie und Merchandising sind wichtige zusätzliche Ertragsquellen, die bei der wirtschaftlichen Bewertung eines Projekts berücksichtigt werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Stadt vergibt den Betrieb einer neuen Multifunktionsarena mit 10.000 Plätzen an einen privaten Betreiber, der dort sowohl Eishockeyspiele als auch Konzerte und Messen ausrichtet, um eine ganzjährig hohe Auslastung sicherzustellen.

Rechtsgrundlage

  • Musterversammlungsstättenverordnung (MVStättV) bzw. Landesversammlungsstättenverordnungen – Sicherheitsanforderungen für Bau und Betrieb.
  • § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Fläche für den Gemeinbedarf) bzw. § 11 BauNVO (Sondergebiet) – bauplanungsrechtliche Einordnung.

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