Verkaufsstätte
Auch: Verkaufsstätten
Eine Verkaufsstätte ist ein Gebäude oder ein Gebäudeteil, der dem Verkauf von Waren dient. Überschreitet die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe – in den Landesbauordnungen und den darauf beruhenden Verkaufsstättenverordnungen regelmäßig ab etwa 800 m² –, gilt sie bauordnungsrechtlich als Sonderbau mit erhöhten Anforderungen an Brandschutz und Rettungswege.
Ausführliche Erklärung
Nach der Musterbauordnung (MBO) zählen Verkaufsstätten ab bestimmten Verkaufsflächen zu den Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 MBO – Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, für die die allgemeinen Bauvorschriften nicht ausreichen. Der Grund liegt im typischerweise hohen Publikumsaufkommen: Bei einem Brand müssen viele Menschen gleichzeitig und sicher das Gebäude verlassen können. Deshalb konkretisieren die Bundesländer die Anforderungen an Verkaufsstätten in eigenen Verkaufsstättenverordnungen, die sich an der Musterverkaufsstättenverordnung (MVkVO) orientieren und unter anderem Vorgaben zu Rettungsweglängen, Brandabschnitten, Sicherheitsbeleuchtung und Entrauchung machen.
Für Makler ist die Einstufung als Verkaufsstätte vor allem bei der Vermittlung größerer Einzelhandelsflächen, Einkaufszentren oder Fachmarktzentren relevant: Sie beeinflusst das Genehmigungsverfahren (aufwendigeres Verfahren mit Brandschutzkonzept), mögliche Umbaukosten bei Umnutzung sowie die Nachnutzbarkeit der Fläche durch andere Mieter mit abweichenden Flächenanforderungen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Fachmarktzentrum mit insgesamt 3.500 m² Verkaufsfläche gilt als Verkaufsstätte im Sinne der Sonderbauvorschriften. Vor der Vermietung an einen neuen Mieter muss geprüft werden, ob das bestehende Brandschutzkonzept und die Rettungswege den Anforderungen der landesrechtlichen Verkaufsstättenverordnung weiterhin genügen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 4 MBO – Einordnung großflächiger Verkaufsstätten als Sonderbauten.
- Konkretisierung durch die Verkaufsstättenverordnungen der einzelnen Bundesländer, orientiert an der Musterverkaufsstättenverordnung (MVkVO).