Vermietungsprovision
Auch: Mietprovision
Die Vermietungsprovision ist das Honorar, das ein Makler für die erfolgreiche Vermittlung eines Wohnungs- oder Gewerbemietvertrags erhält. Bei Wohnraum gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Zahlungspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der den Makler beauftragt hat – in der Praxis fast immer der Vermieter.
Ausführliche Erklärung
Für den Makler ist die Vermietungsprovision rechtlich deutlich enger reguliert als die Kaufprovision, weil der Gesetzgeber mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 den Mieterschutz stärken wollte:
- Bestellerprinzip (§ 2 Abs. 1a WoVermittG): Bei der Vermietung von Wohnraum darf der Makler vom Wohnungssuchenden nur dann eine Provision verlangen, wenn dieser den Makler selbst und ohne Vorgabe des Vermieters mit der Suche beauftragt hat. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle beauftragt der Vermieter den Makler mit der Vermarktung – dann muss der Vermieter die Provision zahlen, nicht der Mieter.
- Höchstgrenze: Sofern ausnahmsweise der Mieter zahlungspflichtig ist, begrenzt § 3 WoVermittG die Provision auf maximal zwei Monatsmieten (Nettokaltmiete) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Umgehungsverbot: § 2 Abs. 5 WoVermittG erklärt Vereinbarungen, die von den Absätzen 1 bis 4 abweichen oder den Wohnungssuchenden zur Zahlung eines eigentlich vom Vermieter geschuldeten Vermittlungsentgelts verpflichten (z. B. versteckte "Aufwandsentschädigungen"), für unwirksam. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
- Gewerberaum: Für gewerbliche Mietverhältnisse gilt das Bestellerprinzip nicht – hier ist die Provisionsverteilung frei verhandelbar, meist zahlt weiterhin der Vermieter oder beide Seiten hälftig ("Doppelprovision").
- Übliche Höhe: Bei Wohnraum liegt die marktübliche Vermietungsprovision bei ein bis zwei Nettokaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer; bei Gewerbeobjekten sind auch Modelle mit einem oder mehreren Monatsmieten pro Vertragsjahr üblich.
Für den Makler bedeutet das in der Praxis: Der Maklerauftrag mit dem Vermieter muss eindeutig dokumentiert sein, damit die Provisionsforderung gegenüber dem Vermieter durchsetzbar bleibt – und jede Kommunikation mit Mietinteressenten muss so gestaltet sein, dass keine unzulässige Provisionspflicht des Mieters suggeriert wird.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter beauftragt einen Makler mit der Vermietung seiner Eigentumswohnung. Der Makler findet einen Mieter, es kommt zum Vertragsabschluss. Da der Vermieter den Makler beauftragt hat, schuldet ausschließlich der Vermieter die vereinbarte Vermietungsprovision (z. B. 1,5 Nettokaltmieten zzgl. USt) – der neue Mieter darf hierfür nicht zur Kasse gebeten werden.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1a WoVermittG – Bestellerprinzip: Zahlungspflicht trifft den Auftraggeber des Maklers.
- § 3 WoVermittG – Deckelung der Provisionshöhe auf zwei Nettokaltmieten, wenn ausnahmsweise der Mieter zahlt.
- § 652 BGB – allgemeine Grundnorm des Maklerlohns (Erfolgsabhängigkeit).