Verwaltungsbeirat

Auch: Beirat · WEG-Beirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein ehrenamtliches Kontrollgremium, das von den Wohnungseigentümern aus ihrer Mitte gewählt wird. Er unterstützt und überwacht den WEG-Verwalter, hat aber selbst keine Entscheidungs- oder Vertretungsmacht gegenüber Dritten.

Ausführliche Erklärung

Nach § 29 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Verwaltungsbeirat bestellen; verpflichtend ist dies nicht, in der Praxis aber bei größeren Gemeinschaften üblich. Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und – sofern beschlossen – weiteren Mitgliedern, die selbst Wohnungseigentümer sein müssen (Ausnahmen können per Beschluss zugelassen werden).

Aufgaben des Beirats:

  • Unterstützung des Verwalters bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere Vorprüfung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan vor der Beschlussfassung.
  • Kontrollfunktion: Der Beirat soll die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung im Blick behalten, ersetzt aber keine eigene Prüfung durch die Eigentümer.
  • Kommunikation: Bündelung von Anliegen der Eigentümer gegenüber dem Verwalter, oft erste Anlaufstelle bei Konflikten.

Wichtig für Makler: Der Beirat handelt nicht nach außen und schließt keine Verträge im Namen der Gemeinschaft ab – das bleibt Aufgabe des Verwalters (§ 9b WEG). Eine Haftung der Beiratsmitglieder besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wenn sie unentgeltlich tätig sind (§ 29 Abs. 3 WEG). Für den Verkauf einer Eigentumswohnung ist der Beirat meist kein direkter Ansprechpartner, kann aber praktisch wichtige Auskünfte zur Verwaltungsqualität geben und beeinflusst über seine Vorprüfung die Verlässlichkeit von Wirtschaftsplan und Abrechnung – Dokumente, die im Verkaufsprozess offengelegt werden müssen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümergemeinschaft mit 40 Einheiten wählt in der Jahresversammlung drei Eigentümer in den Verwaltungsbeirat. Der Vorsitzende prüft vor der nächsten Versammlung gemeinsam mit dem Verwalter den Entwurf der Jahresabrechnung auf Plausibilität und gibt eine Empfehlung an die übrigen Eigentümer ab, bevor über die Entlastung des Verwalters abgestimmt wird.

Rechtsgrundlage

  • § 29 WEG – Bestellung, Zusammensetzung und Aufgaben des Verwaltungsbeirats sowie Haftungsprivilegierung bei unentgeltlicher Tätigkeit.
  • § 25 WEG – Beschlussfassung der Eigentümerversammlung, aus der die Bestellung des Beirats erfolgt.

Verwandte Begriffe