Verzugszinsen (Miete)

Auch: Verzugszinsen auf Mietrückstand · Zinsen auf rückständige Miete

Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Vermieter auf rückständige Mietforderungen verlangen kann, sobald sich der Mieter mit der Zahlung in Verzug befindet. Sie sollen den Vermieter für die verspätete Zahlung finanziell entschädigen und einen Anreiz zur pünktlichen Begleichung schaffen.

Ausführliche Erklärung

Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen ist, dass der Mieter in Verzug geraten ist – nach § 286 BGB regelmäßig durch fruchtlosen Ablauf einer Mahnung, bei kalendermäßig bestimmter Miete (üblich: Fälligkeit am dritten Werktag des Monats, § 556b BGB) jedoch bereits automatisch ohne Mahnung, sobald der Fälligkeitstermin verstrichen ist ("Verzug ohne Mahnung", § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 247 BGB). Für Verbraucherverträge – und ein Mietverhältnis mit einer Privatperson als Mieter fällt darunter – gilt dieser niedrigere Satz; der erhöhte Satz von neun Prozentpunkten (§ 288 Abs. 2 BGB) ist Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern vorbehalten und im klassischen Wohnraummietverhältnis nicht einschlägig.

Für die Praxis des Maklers relevant:

  • Verzugszinsen entstehen automatisch kraft Gesetzes und müssen nicht gesondert vereinbart werden; im Mietvertrag finden sich dazu häufig lediglich deklaratorische Klauseln.
  • Sie sind von der Mietkaution zu unterscheiden und dürfen nicht mit einer vertraglich vereinbarten Verzugspauschale oder Vertragsstrafe verwechselt werden, die einer AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle unterliegt.
  • Der Zinslauf beginnt mit Verzugseintritt und endet erst mit vollständiger Zahlung.
  • Verzugszinsen können neben dem eigentlichen Mietrückstand im Mahn- oder Klageverfahren mit geltend gemacht werden und erhöhen den Streitwert.
  • Für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB) sind Verzugszinsen selbst nicht ausschlaggebend – entscheidend ist die Höhe des Hauptzahlungsrückstands –, sie werden aber häufig zusätzlich zur Hauptforderung eingeklagt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter zahlt seine Miete von 900 Euro für März nicht zum vereinbarten Fälligkeitstermin (3. Werktag). Da die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt ist, gerät er automatisch in Verzug, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich wäre. Zahlt er die Miete erst sechs Wochen später, kann der Vermieter neben dem Rückstand auch Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Verzugszeitraum verlangen.

Rechtsgrundlage

  • § 286 BGB – Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, insbesondere Verzug ohne Mahnung bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit.
  • § 288 BGB – Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Verbraucherverträgen).
  • § 247 BGB – Definition und Anpassung des Basiszinssatzes.

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