Videobesichtigung

Auch: Online-Besichtigung · Videocall-Besichtigung

Bei einer Videobesichtigung führt der Makler per Videocall (z. B. über gängige Konferenz-Apps) live durch die Immobilie, während der oder die Interessenten am Bildschirm zusehen und in Echtzeit Fragen stellen oder Details anfordern können. Sie ist eine ortsunabhängige Alternative zur klassischen Vor-Ort-Besichtigung, ersetzt diese aber vor dem Vertragsschluss in der Regel nicht vollständig.

Ausführliche Erklärung

Die Videobesichtigung hat sich seit der Corona-Pandemie als fester Bestandteil der Maklerpraxis etabliert und wird heute vor allem zur Vorselektion und für auswärtige Interessenten eingesetzt:

  • Ablauf: Der Makler läuft mit Smartphone oder Kamera durch das Objekt, erläutert Räume, Zustand und Besonderheiten live und reagiert unmittelbar auf Fragen der Teilnehmer – anders als beim vorproduzierten [[virtueller-rundgang|virtuellen Rundgang]] oder Video handelt es sich um eine synchrone, interaktive Besichtigung.
  • Einsatzzwecke: Vorselektion vor einer Vor-Ort-Besichtigung (Interessenten aus anderen Städten oder Ländern), Ergänzung bei zeitlich beschränkter Verfügbarkeit von Verkäufer oder Mietern, Erstkontaktformat bei sehr hoher Nachfrage zur Reduktion unnötiger Vor-Ort-Termine.
  • Rechtliche Sorgfalt: Der Makler muss auch bei der Videobesichtigung wahrheitsgemäß und vollständig über objektrelevante Umstände informieren; Mängel dürfen nicht kaschiert oder bewusst außerhalb des Bildausschnitts gehalten werden, da sonst Aufklärungspflichtverletzungen und Haftungsrisiken drohen.
  • Datenschutz: Werden bei der Videobesichtigung Aufnahmen gespeichert oder ist im Hintergrund Nachbarschaft/Personen erkennbar, sind die Vorgaben der DSGVO (Einwilligung, Zweckbindung, Löschfristen) zu beachten – insbesondere wenn Aufzeichnungen später weiterverwendet werden sollen.
  • Grenzen: Für die endgültige Kaufentscheidung sowie zur Objekt- und Mängelprüfung ersetzt die Videobesichtigung keine physische Vor-Ort-Besichtigung; Geruch, Raumklima, Geräuschkulisse und viele Mängel lassen sich per Video nicht zuverlässig beurteilen.
  • Dokumentation: Empfehlenswert ist ein kurzes Protokoll oder eine Aufzeichnung (mit Einwilligung aller Teilnehmer) der Videobesichtigung, um im Streitfall nachvollziehen zu können, welche Informationen wann kommuniziert wurden.

Beispiel aus der Praxis

Ein im Ausland lebender Kaufinteressent kann für eine erste Besichtigung nicht anreisen. Der Makler führt daher eine Videobesichtigung per Videocall durch, zeigt alle Räume live, beantwortet Fragen zum Zustand der Heizung und zum Zuschnitt der Wohnung. Erst nach dieser positiven Vorprüfung reist der Interessent für eine Vor-Ort-Besichtigung an, bevor er sich endgültig zum Kauf entschließt.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Die allgemeinen vorvertraglichen Aufklärungspflichten (§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) gelten unabhängig vom Besichtigungsformat; bei Aufzeichnung und Speicherung sind die Vorgaben der DSGVO zu beachten.

Verwandte Begriffe