Virtuelle Besichtigung

Auch: 360-Grad-Rundgang · Online-Besichtigung · digitaler Rundgang

Die virtuelle Besichtigung ermöglicht Kaufinteressenten oder Mietern, sich mittels 360-Grad-Aufnahmen, Video oder interaktivem Rundgang einen umfassenden Eindruck einer Immobilie zu verschaffen, ohne physisch vor Ort zu sein. Sie ergänzt, ersetzt aber in der Regel nicht die persönliche Besichtigung vor Vertragsabschluss.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die virtuelle Besichtigung ein wichtiges Instrument zur Effizienzsteigerung und Reichweitenerhöhung im Vermarktungsprozess:

  • Technische Umsetzung: Verbreitete Formen sind 360-Grad-Fotorundgänge (oft mit speziellen Kameras oder Smartphone-Apps erstellt), begehbare 3D-Modelle sowie live geführte Videobesichtigungen per Videocall. Die Qualität reicht von einfachen Foto-Panoramen bis zu vollständig interaktiven, maßstabsgetreuen digitalen Zwillingen des Objekts.
  • Vorqualifizierung von Interessenten: Der wesentliche praktische Nutzen für Makler liegt in der Vorselektion: Interessenten können sich vorab ein realistisches Bild machen, wodurch die Zahl unnötiger Vor-Ort-Termine mit wenig ernsthaften Interessenten sinkt und Besichtigungstermine effizienter gebündelt werden können.
  • Reichweite: Virtuelle Besichtigungen sind besonders relevant für auswärtige, internationale oder zeitlich stark eingebundene Interessenten sowie für Kapitalanleger, die eine Immobilie primär unter Rendite- statt unter Wohngesichtspunkten bewerten.
  • Rechtliche Einordnung: Eine virtuelle Besichtigung ersetzt rechtlich nicht die tatsächliche Objektkenntnis vor Vertragsschluss; insbesondere bei der Aufklärungs- und Offenbarungspflicht des Verkäufers über Mängel bleibt die Sorgfaltspflicht unverändert bestehen. Käufern wird trotz virtueller Besichtigung regelmäßig empfohlen, vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags eine physische Besichtigung durchzuführen.
  • Praxisrelevanz für Makler: Neben der reinen Vermarktung kann die virtuelle Besichtigung auch dokumentarischen Zwecken dienen, etwa zur Beweissicherung des Zustands zum Zeitpunkt der Vermarktung.

Beispiel aus der Praxis

Ein im Ausland lebender Kaufinteressent verschafft sich über einen 360-Grad-Rundgang auf dem Immobilienportal einen ersten Eindruck von einer Eigentumswohnung. Erst nachdem er über die virtuelle Besichtigung sein Interesse bestätigt hat, reist er für eine persönliche Vor-Ort-Besichtigung an, bevor der notarielle Kaufvertrag unterzeichnet wird.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle gesetzliche Regelung; die allgemeinen Aufklärungs- und Offenbarungspflichten des Verkäufers sowie das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags nach § 311b BGB bleiben unabhängig von der Art der Besichtigung unverändert bestehen.

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