Vorabpauschale

Auch: Fiktive Ausschüttung Investmentfonds

Die Vorabpauschale ist ein fiktiver steuerpflichtiger Ertrag aus Anteilen an Investmentfonds, der dann anfällt, wenn die im Kalenderjahr tatsächlich ausgeschütteten Erträge geringer sind als ein gesetzlich pauschal berechneter Basisertrag.

Ausführliche Erklärung

Für Anleger in offenen Immobilienfonds oder anderen thesaurierenden bzw. teilweise thesaurierenden Investmentfonds stellt sich die Frage, wie mit im Fonds verbleibenden, nicht ausgeschütteten Erträgen steuerlich umzugehen ist. Die Vorabpauschale löst dieses Problem, indem sie unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen einen fiktiven Mindestertrag der Besteuerung unterwirft, damit die Wertsteigerung des Fondsanteils nicht vollständig unversteuert bis zum Verkauf aufgeschoben werden kann.

Berechnet wird die Vorabpauschale, indem der Rücknahmepreis des Fondsanteils zu Jahresbeginn mit einem gesetzlich festgelegten Basiszins multipliziert wird; das Ergebnis ist der Basisertrag. Übersteigen die tatsächlichen Ausschüttungen des Jahres diesen Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale – es wurde ja bereits mindestens so viel ausgeschüttet und regulär versteuert. Liegen die Ausschüttungen darunter, wird die Differenz als Vorabpauschale am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen behandelt und der Kapitalertragsteuer unterworfen. Die Vorabpauschale ist zudem der Höhe nach auf den Wertzuwachs des Fondsanteils im betreffenden Jahr begrenzt: Ist der Anteilswert gesunken oder gleich geblieben, fällt keine Vorabpauschale an.

Für Anleger, die über Immobilienfonds indirekt in Immobilienvermögen investieren, ist die Vorabpauschale relevant, weil sie – anders als bei Ausschüttungen – ohne konkreten Geldzufluss zu einer jährlichen Steuerbelastung führen kann; die depotführende Bank behält die darauf entfallende Steuer in der Regel automatisch vom Verrechnungskonto ein. Bei Verkauf des Fondsanteils werden bereits versteuerte Vorabpauschalen auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Anleger hält Anteile an einem offenen Immobilienfonds, der im betreffenden Jahr keine Ausschüttung vornimmt, aber im Wert gestiegen ist. Auf Basis des Rücknahmepreises zu Jahresbeginn und des amtlichen Basiszinses wird ein Basisertrag von 40 Euro je Anteil ermittelt. Da keine Ausschüttung erfolgte, wird die volle Vorabpauschale von 40 Euro je Anteil am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen behandelt und versteuert.

Rechtsgrundlage

  • § 18 InvStG – Definiert die Vorabpauschale als Betrag, um den die Ausschüttungen eines Kalenderjahres den Basisertrag unterschreiten, sowie deren Berechnung und Zuflusszeitpunkt.

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