Vorerbe

Auch: Vorerbschaft

Der Vorerbe ist die Person, die nach dem Willen des Erblassers zunächst Erbe wird, deren Erbschaft jedoch von vornherein zeitlich und inhaltlich beschränkt ist, weil nach ihrem Tod oder einem anderen festgelegten Ereignis ein Nacherbe den Nachlass erhalten soll.

Ausführliche Erklärung

Nach § 2100 BGB kann der Erblasser testamentarisch oder durch Erbvertrag anordnen, dass ein Erbe erst dann tatsächlich Erbe wird, nachdem zunächst eine andere Person – der Vorerbe – Erbe geworden ist (Vor- und Nacherbschaft). Diese Konstruktion wird häufig genutzt, um den Nachlass über mehrere Generationen hinweg zu steuern, etwa um dem überlebenden Ehegatten als Vorerben die Nutzung des Vermögens zu Lebzeiten zu sichern, den Nachlass aber letztlich den gemeinsamen Kindern als Nacherben zukommen zu lassen.

Der Vorerbe wird zivilrechtlich zunächst vollwertiger Erbe und darf den Nachlass grundsätzlich nutzen. Seine Verfügungsmacht ist jedoch eingeschränkt, um die Substanz des Nachlasses für den Nacherben zu erhalten: Nach § 2113 BGB sind Verfügungen des Vorerben über Grundstücke der Erbschaft unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Auch unentgeltliche Verfügungen (Schenkungen) sind grundsätzlich unwirksam, außer sie entsprechen einer sittlichen Pflicht oder einer Anstandsrücksicht. Diese Beschränkung wird im Grundbuch durch einen sogenannten Nacherbenvermerk sichtbar gemacht, der Dritte vor einem gutgläubigen, unbeschränkten Erwerb warnt.

Der Erblasser kann den Vorerben allerdings ganz oder teilweise von diesen Beschränkungen befreien (befreiter Vorerbe), sodass dieser über den Nachlass weitgehend frei verfügen kann – mit Ausnahme letzter Kernschutzrechte des Nacherben. Für Makler ist die Vor- und Nacherbschaft vor allem beim Immobilienverkauf aus einem entsprechenden Nachlass relevant: Ohne Zustimmung des Nacherben oder dessen vorherige Zustimmung beziehungsweise eine vollständige Befreiung des Vorerben kann ein wirksamer Verkauf des Grundstücks erheblich erschwert sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein Erblasser setzt seine Ehefrau als Vorerbin und die gemeinsamen Kinder als Nacherben ein. Die Witwe darf das geerbte Hausgrundstück bewohnen und die Mieteinnahmen vereinnahmen, kann es aber ohne Zustimmung der Kinder grundsätzlich nicht verkaufen, da dies deren Recht als Nacherben beeinträchtigen würde – es sei denn, der Erblasser hat sie ausdrücklich von dieser Beschränkung befreit.

Rechtsgrundlage

  • § 2100 BGB – Grundnorm der Vor- und Nacherbschaft.
  • § 2113 BGB – Beschränkung der Verfügungsmacht des Vorerben über Grundstücke zugunsten des Nacherben.

Verwandte Begriffe