Vorübergehender Gebrauch
Auch: Vorübergehende Nutzung
Von vorübergehendem Gebrauch spricht man, wenn Wohnraum bei Vertragsschluss von beiden Parteien erkennbar nur für einen kurzen, klar begrenzten Zeitraum überlassen wird. Solche Mietverhältnisse sind von zentralen Mieterschutzvorschriften der Wohnraummiete ausgenommen.
Ausführliche Erklärung
Das Gesetz unterscheidet die reguläre Wohnraummiete mit ihrem umfassenden Mieterschutz von Sonderfällen, in denen dieser Schutz nicht passt, weil die Wohnnutzung von vornherein nur einen kurzen, vorübergehenden Charakter hat. Voraussetzung dafür ist, dass sich bereits bei Vertragsschluss aus dem Zweck der Miete ergibt, dass sie nur für eine begrenzte, überschaubare Zeit gedacht ist – etwa für einen befristeten Arbeitseinsatz, ein Praktikum, eine Kur oder eine Renovierungsphase. Der bloße Abschluss eines Zeitmietvertrags allein genügt hierfür nicht; entscheidend ist der erkennbare, kurzfristige Nutzungszweck selbst.
Liegt vorübergehender Gebrauch vor, entfallen zentrale Schutzvorschriften der Wohnraummiete: Es gelten insbesondere weder die Kündigungsschutzregelungen zugunsten des Mieters noch die Vorschriften zur Mieterhöhung nach Vergleichsmiete oder zur Kappungsgrenze, und auch die Mietpreisbremse findet regelmäßig keine Anwendung. Die Vertragsparteien können solche Mietverhältnisse daher deutlich freier gestalten, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfristen und Miethöhe.
Von der bloßen Möblierung einer Wohnung oder einem befristeten Mietvertrag ist der vorübergehende Gebrauch klar abzugrenzen: Ein möblierter Zeitmietvertrag über eine reguläre Wohnnutzung von mehreren Jahren unterliegt weiterhin dem vollen Mieterschutz, auch wenn eine feste Laufzeit vereinbart wurde.
Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen mietet für einen sechsmonatigen Montageeinsatz eines Mitarbeiters eine möblierte Wohnung an, wobei bereits im Vertrag der befristete Projektzweck als Mietgrund festgehalten wird. Da hier erkennbar vorübergehender Gebrauch vorliegt, greifen die üblichen Kündigungsschutzregelungen der Wohnraummiete nicht.
Rechtsgrundlage
- § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB – Ausnahme von zentralen Wohnraummietvorschriften bei Mietverhältnissen zum vorübergehenden Gebrauch.