Wärmeplanung
Auch: Kommunale Wärmeplanung
Die Wärmeplanung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes kommunales Planungsinstrument, das für ein Gemeindegebiet aufzeigt, mit welchen Energiequellen und Netzstrukturen Gebäude künftig klimaneutral beheizt werden sollen.
Ausführliche Erklärung
Grundlage ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das 2023 gemeinsam mit der GEG-Novelle beschlossen wurde. Es verpflichtet die Bundesländer sicherzustellen, dass alle Gemeinden flächendeckend Wärmepläne erstellen: für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern spätestens bis zum 30. Juni 2026, für kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028 (mit möglicher Fristverlängerung bis Ende 2026, wenn die Erstellung mit Bundesfördermitteln unterstützt wurde). Der Wärmeplan zeigt Gebiete auf, die voraussichtlich an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden können, und Gebiete, in denen dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen im Vordergrund stehen werden.
Für Immobilieneigentümer und Makler ist die Wärmeplanung deshalb relevant, weil sie mittelbar beeinflusst, welche Heizungsoptionen am jeweiligen Standort künftig sinnvoll oder gefördert sind. Wichtig zur Vermeidung eines verbreiteten Missverständnisses: Der bloße Beschluss eines kommunalen Wärmeplans setzt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen nach § 71 GEG nicht vorzeitig in Kraft – die Übergangsfristen des GEG laufen unabhängig davon nach Gemeindegröße bis Mitte 2026 bzw. Mitte 2028.
Beispiel aus der Praxis
Eine Kleinstadt mit 40.000 Einwohnern veröffentlicht ihren kommunalen Wärmeplan und weist ein Neubaugebiet als Fernwärme-Vorranggebiet aus. Eigentümer in diesem Gebiet können sich frühzeitig auf einen möglichen Fernwärmeanschluss statt einer eigenen Heizungsanlage einstellen.
Rechtsgrundlage
- § 4 WPG – verpflichtet die Länder, die fristgerechte Erstellung kommunaler Wärmepläne sicherzustellen (30.06.2026 bzw. 30.06.2028 je nach Einwohnerzahl).