Wartungskosten Blitzschutzanlage

Auch: Blitzschutzprüfung · Blitzschutzwartung · Erdungsprüfung

Blitzschutzanlagen schützen Gebäude vor Schäden durch Blitzeinschlag, indem sie den Blitzstrom kontrolliert über Fangeinrichtungen, Ableitungen und Erder in das Erdreich ableiten. Damit die Anlage funktionstüchtig bleibt, muss sie regelmäßig geprüft werden – die Kosten dafür können als sonstige Betriebskosten umgelegt werden.

Ausführliche Erklärung

Eine Blitzschutzanlage besteht aus Fangstangen bzw. -leitungen auf dem Dach, Ableitungen an der Fassade und einer Erdungsanlage. Sie ist nicht in jedem Wohngebäude vorgeschrieben, wird aber bei bestimmten Nutzungen (hohe Gebäude, Versammlungsstätten, Gebäude mit erhöhtem Blitzschlagrisiko, teils auch aus Brandschutzauflagen der Bauaufsicht) verpflichtend verlangt oder freiwillig installiert, insbesondere bei größeren Wohn- und Gewerbeimmobilien.

Für den Makler relevant:

  • Prüfintervall: Je nach Gefährdungsklasse und behördlicher Auflage ist eine Sichtprüfung meist jährlich, eine umfassende Prüfung durch eine Elektrofachkraft alle 2–4 Jahre üblich (Blitzschutzklassen nach VDE 0185-305).
  • Kostenumlage: Blitzschutzanlagen sind kein eigener Katalogposten der BetrKV (§ 2 Nr. 1–16), sondern werden über § 2 Nr. 17 BetrKV („sonstige Betriebskosten") umgelegt – Voraussetzung ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag, da die Position nicht automatisch im Betriebskostenkatalog enthalten ist.
  • Versicherungsrelevanz: Fehlende oder mangelhafte Wartung kann bei Blitzschäden zu Leistungskürzungen der Gebäudeversicherung führen.
  • Abgrenzung: Reparatur oder Erneuerung beschädigter Anlagenteile ist Instandhaltung und nicht umlagefähig.

Beispiel aus der Praxis

Ein Gewerbeobjekt mit Blitzschutzanlage lässt diese alle zwei Jahre durch einen Elektrofachbetrieb prüfen. Die Prüfkosten von 450 Euro werden – da im Mietvertrag als „sonstige Betriebskosten" ausdrücklich vereinbart – anteilig auf die Mieter umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 17 BetrKV – Sonstige Betriebskosten, erfasst nicht im Katalog benannte, aber vertraglich vereinbarte laufende Kosten.
  • DIN EN 62305 / VDE 0185-305 – Technische Normenreihe zum Blitzschutz von baulichen Anlagen.

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