Wartungskosten Aufzug
Auch: Aufzugswartungskosten · Wartungsvertrag Aufzug
Wartungskosten Aufzug sind die Kosten, die für die planmäßige Pflege, Inspektion und Funktionskontrolle einer Aufzugsanlage im Rahmen eines Wartungsvertrags anfallen. Sie sind Bestandteil der umlagefähigen Betriebskostenart "Kosten des Aufzugsbetriebs" nach § 2 Nr. 7 BetrKV.
Ausführliche Erklärung
Aufzugsanlagen müssen regelmäßig gewartet werden, um ihren sicheren Betrieb zu gewährleisten – üblicherweise auf Grundlage eines Wartungsvertrags mit dem Hersteller oder einer spezialisierten Wartungsfirma. Solche Verträge umfassen meist die turnusmäßige Inspektion, Schmierung, Justierung und Funktionsprüfung der Anlage sowie häufig auch den nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen 24-Stunden-Notrufdienst zur Personenbefreiung. Diese reinen Wartungsleistungen sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV als Bestandteil der "Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage" umlagefähig.
Häufig werden Aufzugswartungsverträge jedoch als sogenannte Vollwartungs- oder Vollkaskoverträge abgeschlossen, die zusätzlich Ersatzteile, Reparaturen und den Austausch von Verschleißteilen einschließen. Diese über die reine Wartung hinausgehenden Instandhaltungsanteile sind nicht umlagefähig und müssen bei der Betriebskostenabrechnung vom Vermieter herausgerechnet werden – andernfalls droht die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit der Position wegen fehlender Trennung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. In der Praxis empfiehlt sich daher entweder der Abschluss eines reinen Wartungsvertrags ohne Vollkaskoanteil oder eine im Vertrag klar ausgewiesene Aufteilung zwischen Wartungs- und Instandhaltungskosten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter schließt für den Aufzug einen Vollwartungsvertrag ab, der neben der regelmäßigen Wartung auch den kostenlosen Austausch verschlissener Bauteile umfasst. Da der Vertrag den Instandhaltungsanteil nicht separat ausweist, muss der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung einen angemessenen Anteil der Vertragskosten als nicht umlagefähige Instandhaltung herausrechnen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 7 BetrKV – umlagefähige Wartungs-, Beaufsichtigungs- und Pflegekosten der Aufzugsanlage; Instandhaltungs- und Instandsetzungsanteile bleiben davon ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).