Personenbefreiung
Auch: Notbefreiung · Aufzugsnotbefreiung
Personenbefreiung bezeichnet die Rettung von Personen, die in einer Aufzugskabine eingeschlossen sind. Der Betreiber einer Aufzugsanlage muss ein rund um die Uhr erreichbares Notrufsystem sowie einen Notdienst vorhalten, der die Befreiung spätestens 30 Minuten nach Eingang des Notrufs einleitet.
Ausführliche Erklärung
Bleibt ein Aufzug wegen einer Störung zwischen zwei Stockwerken stehen, sind eingeschlossene Personen auf eine schnelle, fachgerechte Befreiung angewiesen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet Betreiber von Aufzugsanlagen in Anhang 1 Abschnitt 4.1 dazu, ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem in der Kabine vorzuhalten, über das jederzeit ein ständig erreichbarer Notdienst kontaktiert werden kann. Zusätzlich muss organisatorisch sichergestellt sein, dass die eigentliche Personenbefreiung regelmäßig spätestens 30 Minuten nach Eingang des Notrufs vor Ort eingeleitet wird.
In der Praxis wird diese Pflicht meist über einen Wartungs- oder Notdienstvertrag mit dem Aufzugshersteller oder einer Wartungsfirma erfüllt, die einen 24-Stunden-Notrufservice mit ausreichender räumlicher Nähe zur Anlage bereithält. Der Betreiber – regelmäßig der Gebäudeeigentümer bzw. bei Wohnungseigentümergemeinschaften die WEG, vertreten durch den Verwalter – muss zudem einen schriftlichen Notfallplan mit allen relevanten Angaben (Standort der Anlage, Ansprechpartner, Ablauf der Befreiung) vorhalten, damit im Ernstfall keine Zeit durch fehlende Informationen verloren geht. Die Kosten für den Notdienst zur Personenbefreiung sind als Bestandteil der Aufzugsbetriebskosten grundsätzlich umlagefähig.
Beispiel aus der Praxis
In einem Mehrfamilienhaus bleibt der Aufzug wegen eines Stromausfalls zwischen zwei Etagen stehen. Die eingeschlossene Mieterin drückt den Notruftaster, wird umgehend mit der rund um die Uhr besetzten Notrufzentrale verbunden und innerhalb der vorgeschriebenen 30 Minuten durch den herbeigerufenen Notdienst befreit.
Rechtsgrundlage
- Anhang 1 Abschnitt 4.1 BetrSichV – Pflicht zu einem wirksamen Zweiwege-Kommunikationssystem und zur Einleitung der Personenbefreiung spätestens 30 Minuten nach Eingang des Notrufs.