Wasserhaushaltsgesetz

Auch: WHG

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das zentrale Bundesgesetz zum Schutz oberirdischer Gewässer und des Grundwassers. Für die Immobilienwirtschaft ist es vor allem relevant, weil es Genehmigungs- und Beschränkungspflichten für Bauvorhaben in Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und in Grundwassernähe begründet.

Ausführliche Erklärung

Zweck des WHG ist nach § 1 der Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung. Das Gesetz schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von ober- und unterirdischen Gewässern und regelt, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in den Wasserhaushalt zulässig sind.

Für Grundstückseigentümer, Bauherren und Makler ergeben sich aus dem WHG und den darauf gestützten Verordnungen mehrere praxisrelevante Konsequenzen:

  • Wasserschutzgebiete: In festgesetzten Trinkwasserschutzzonen gelten Nutzungsbeschränkungen, die vom Verbot bestimmter Stoffe bis zu Bauverboten reichen können; die konkreten Auflagen ergeben sich aus der jeweiligen Schutzgebietsverordnung.
  • Überschwemmungsgebiete: In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete grundsätzlich untersagt, bestehende Bebauung unterliegt besonderen Anforderungen (z. B. hochwasserangepasstes Bauen).
  • Grundwassernutzung: Die Entnahme von Grundwasser (z. B. für Erdwärmesonden, Brunnen oder Bauwasserhaltung) sowie Einleitungen in Gewässer bedürfen regelmäßig einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Wasserbehörde.
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizöltanks) unterliegen besonderen Anforderungen an Bau, Betrieb und Überwachung.

Vor dem Kauf oder der Bebauung eines Grundstücks sollte daher geprüft werden, ob es in einem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet liegt, da dies die Bebaubarkeit, mögliche Auflagen und den Wert erheblich beeinflussen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr möchte für die Heizungsanlage seines Neubaus eine Erdwärmesonde bohren lassen. Da das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt, ist die Maßnahme nach dem WHG erlaubnispflichtig; die zuständige untere Wasserbehörde prüft, ob die Bohrung mit dem Schutzzweck des Gebiets vereinbar ist, bevor sie die Erlaubnis erteilt.

Rechtsgrundlage

§ 1 WHG – Definiert den Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes als Schutz der Gewässer im Rahmen einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung; konkrete Genehmigungspflichten für Bau- und Nutzungsvorhaben ergeben sich aus den weiteren Vorschriften des WHG sowie aus landesrechtlichen Schutzgebietsverordnungen.

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