Winterdienst

Auch: Räum- und Streupflicht · Schneeräumung · Streudienst

Der Winterdienst umfasst die Räumung von Schnee und das Streuen bei Glätte auf Gehwegen, Zuwegen und Zufahrten eines Grundstücks. Diese Pflicht ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers und wird meist an Dienstleister übertragen; die Kosten sind über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig.

Ausführliche Erklärung

Grundstückseigentümer sind im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, öffentlich zugängliche Wege auf ihrem Grundstück sowie – nach kommunaler Satzung – häufig auch den angrenzenden Gehweg von Schnee und Glätte freizuhalten. Kommt es durch unterlassenen Winterdienst zu einem Sturz, haftet der Verantwortliche zivilrechtlich (§ 823 BGB) und ggf. strafrechtlich bei grober Fahrlässigkeit.

Für den Makler relevant:

  • Doppelte Pflicht: Zu unterscheiden ist der Winterdienst auf privaten Wegen und Zufahrten innerhalb des Grundstücks (Verantwortung des Eigentümers/der Eigentümergemeinschaft) und die kommunale Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege, die durch Satzung häufig auf die Anlieger übertragen wird.
  • Kostenumlage: Kosten für Fremdvergabe des Winterdienstes (Räumfirma) sind, sofern im Mietvertrag vereinbart, umlagefähig – häufig als Teil der Straßenreinigungskosten (§ 2 Nr. 8 BetrKV) bei öffentlichen Gehwegen, oder als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV), wenn es sich um private Wegeflächen handelt.
  • Eigenleistung durch Hauswart: Erledigt der Hauswart den Winterdienst selbst, sind die anteiligen Personalkosten über die Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) umlagefähig, abzüglich des nicht umlagefähigen Verwaltungsanteils.
  • Haftungsrisiko: Bei Vermietung sollte die konkrete Übertragung der Räum- und Streupflicht (z. B. auf Mieter im Erdgeschoss oder auf einen Dienstleister) vertraglich eindeutig geregelt sein, um Haftungslücken zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter beauftragt eine externe Firma mit dem Winterdienst für Gehweg und Hauseingang. Die jährlichen Kosten von 600 Euro werden, da im Mietvertrag als Betriebskosten vereinbart, anteilig auf die Mieter des Hauses umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 823 BGB – Grundlage der zivilrechtlichen Haftung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
  • § 2 Nr. 8 / Nr. 14 / Nr. 17 BetrKV – Je nach Ausgestaltung Straßenreinigungs-, Hauswart- oder sonstige Betriebskosten.
  • Kommunale Straßenreinigungssatzungen – Übertragen die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege auf Anlieger.

Verwandte Begriffe