Wirtschaftsplan-Fortgeltung

Auch: Fortgeltung des Wirtschaftsplans · Weitergeltung des alten Wirtschaftsplans

Wird für ein neues Wirtschaftsjahr kein neuer Wirtschaftsplan rechtzeitig beschlossen, gelten die im alten Wirtschaftsplan festgelegten Vorschüsse in der Praxis regelmäßig unverändert weiter, bis die Eigentümerversammlung einen neuen Plan verabschiedet. Dies sichert der Gemeinschaft durchgehende Liquidität ohne Zahlungslücke.

Ausführliche Erklärung

Der Wirtschaftsplan ist nach § 28 Abs. 1 WEG für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr aufzustellen und von der Eigentümerversammlung zu beschließen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Versammlung – etwa wegen Terminverzögerungen, Beschlussunfähigkeit oder Streitigkeiten – den neuen Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig zu Beginn des neuen Wirtschaftsjahres beschließt.

Für diesen Fall hat sich in der WEG-Praxis und häufig auch durch ausdrückliche Regelung in Gemeinschaftsordnung oder Verwaltervertrag der Grundsatz etabliert, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Plans fortgilt. Dadurch bleibt die Zahlungsgrundlage für die laufenden Vorschüsse (Hausgeld) auch über den Jahreswechsel hinaus bestehen, ohne dass eine Zahlungslücke oder Rechtsunsicherheit für Verwalter und Eigentümer entsteht.

Praxisrelevante Punkte:

  • Rechtsgrundlage in der Praxis: Anders als bei manchen anderen Fortgeltungsregelungen im Gesellschafts- oder Vereinsrecht ist die Wirtschaftsplan-Fortgeltung nicht ausdrücklich im WEG geregelt, sondern beruht auf gefestigter Verwaltungspraxis und häufig ergänzenden Regelungen in Gemeinschaftsordnungen oder Beschlüssen ("bis auf Weiteres"-Klauseln).
  • Empfehlung für Verwalter: Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Fortgeltung entweder ausdrücklich beschlossen ("der Wirtschaftsplan 2025 gilt bis zum Beschluss eines neuen Plans fort") oder in der Gemeinschaftsordnung verankert werden.
  • Bedeutung für Käufer/Makler: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung sollte geprüft werden, ob der aktuell gültige Wirtschaftsplan noch der zuletzt beschlossene ist oder bereits ein neuer vorliegt – dies beeinflusst die Höhe der laufenden Hausgeldzahlungen, die der Käufer nach Eigentumsübergang zu leisten hat.
  • Endgültige Abrechnung bleibt unberührt: Die Fortgeltung betrifft nur die laufenden Vorschusszahlungen; die tatsächliche Kostenverteilung erfolgt weiterhin über die Jahresabrechnung des jeweiligen abgelaufenen Wirtschaftsjahres.
  • Streitpotenzial: Wird die Fortgeltung von einzelnen Eigentümern bestritten (etwa mit der Begründung, ohne neuen Beschluss bestehe keine Zahlungspflicht), kann dies zu Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Mahn- oder Klageverfahren führen – ein sauber dokumentierter Fortgeltungsbeschluss beugt dem vor.

Beispiel aus der Praxis

Eine WEG hat für 2025 einen Wirtschaftsplan mit monatlichem Hausgeld von 280 Euro pro Einheit beschlossen. Wegen Verzögerungen bei der Verwalterbestellung wird der Wirtschaftsplan 2026 erst im März 2026 beschlossen. In den Monaten Januar und Februar 2026 zahlen die Eigentümer weiterhin die 280 Euro aus dem alten Plan, da dieser bis zum Beschluss des neuen Plans fortgilt.

Rechtsgrundlage

  • § 28 Abs. 1 WEG – Regelt die Aufstellung und den Beschluss des Wirtschaftsplans; die Fortgeltung bei verspätetem Neubeschluss ist als Praxisgrundsatz daraus abgeleitet, nicht ausdrücklich normiert.

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