Wohnungseigentumsgericht
Auch: WEG-Gericht
Als Wohnungseigentumsgericht wurde früher das Gericht bezeichnet, das über Streitigkeiten aus dem Wohnungseigentumsrecht entschied. Bis zur WEG-Reform 2007 handelte es sich dabei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; seither werden WEG-Streitigkeiten als reguläre Zivilprozesse behandelt.
Ausführliche Erklärung
Vor dem 1. Juli 2007 wurden Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern sowie zwischen Eigentümern und Verwalter im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) entschieden. Das zuständige Amtsgericht agierte in dieser besonderen Verfahrensart als sogenanntes Wohnungseigentumsgericht, mit eigenen verfahrensrechtlichen Besonderheiten gegenüber dem normalen Zivilprozess. Mit der WEG-Reform 2007 wurde diese Sonderform abgeschafft: Seither werden alle Wohnungseigentumssachen – etwa Streitigkeiten aus der Gemeinschaft, aus dem Verhältnis der teilrechtsfähigen Gemeinschaft zu den einzelnen Eigentümern oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums – im ganz normalen streitigen Zivilprozess nach der ZPO verhandelt.
Sachlich zuständig bleibt in den meisten Wohnungseigentumssachen weiterhin das Amtsgericht als Eingangsinstanz, unabhängig vom Streitwert; nur bei bestimmten Klagen richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Streitwert und kann auch das Landgericht betreffen. Der Begriff „Wohnungseigentumsgericht“ wird daher heute nicht mehr als eigenständige Gerichtsform verwendet, taucht aber in älterer Literatur und in Bestandsverfahren noch auf. In der Praxis ist mit dem Begriff meist schlicht das für WEG-Streitigkeiten örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht gemeint.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer ficht einen Beschluss der Eigentümerversammlung an. Früher wäre dies ein FGG-Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht gewesen; heute reicht er seine Anfechtungsklage als ganz normale Zivilklage beim zuständigen Amtsgericht ein.
Rechtsgrundlage
- § 43 WEG – Zuständigkeit des Amtsgerichts in Wohnungseigentumssachen (heute als Zivilprozess nach ZPO).