Zählermiete
Auch: Messgerätemiete · Gerätemiete Zähler · Zählergebühr
Die Zählermiete ist das Entgelt, das ein Versorgungsunternehmen oder ein Messdienstleister dafür verlangt, dass es einen Verbrauchszähler (Strom, Gas, Wasser, Wärme) zur Verfügung stellt, wartet und regelmäßig prüft. Sie fällt anstelle des Zählerkaufs an und wird üblicherweise über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.
Ausführliche Erklärung
Eigentümer von Zählern (Wasser-, Wärme- oder Stromzähler) sind entweder der Netzbetreiber selbst, ein unabhängiger Messstellenbetreiber oder ein Messdienstleister. Statt die Geräte zu kaufen, mietet der Vermieter oder Eigentümer sie üblicherweise an – die dafür anfallende Zählermiete deckt Anschaffung, Eichung, Wartung und ggf. Fernauslesung ab.
Für den Makler wichtig:
- Umlagefähigkeit: Zählermiete zählt zu den Kosten der Verbrauchserfassung und ist nach § 556 BGB i. V. m. der Betriebskostenverordnung (BetrKV, insb. § 2 Nr. 2 hinsichtlich Wasser sowie Nr. 4-6 hinsichtlich Heizung und Warmwasser) grundsätzlich als Betriebskosten umlagefähig, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Bei Heizung und Warmwasser regelt die Heizkostenverordnung die Umlage der Kosten für Ausstattung, Wartung und Betrieb der Erfassungsgeräte, wozu auch die Miete für die Geräte zählt.
- Messstellenbetrieb Strom: Seit der Liberalisierung des Messwesens (Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende) können auch alternative Messstellenbetreiber die Zählermiete berechnen; diese ist im Regelfall Sache des Anschlussnutzers/Letztverbrauchers, nicht der Vermieterumlage im klassischen Sinn, sofern der Mieter selbst Vertragspartner des Stromnetzbetreibers ist.
- Fernablesbare Geräte: Bei modernen, fernablesbaren Zählern (Smart Metering) ist die Zählermiete oft höher als bei mechanischen Geräten, da Anschaffung und Übertragungstechnik eingepreist sind – dies ist im Rahmen der Kostenangemessenheit (Wirtschaftlichkeitsgebot) zu prüfen.
- Objektbewertung: Bei Verkauf oder Vermietung gibt die Höhe der Zählermiete Hinweise auf das Alter und den technischen Stand der Verbrauchserfassung im Gebäude – ein Punkt, der in Exposés und Nebenkostenübersichten transparent dargestellt werden sollte.
Beispiel aus der Praxis
Ein Wärmemessdienst stellt in einem Mehrfamilienhaus die Heizkostenverteiler und den Warmwasserzähler jeder Wohnung bereit und berechnet dem Vermieter dafür jährlich 18 Euro pro Wohnung Zählermiete. Der Vermieter gibt diese Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung anteilig an die Mieter weiter.
Rechtsgrundlage
- § 556 BGB i. V. m. § 2 BetrKV – Umlagefähigkeit der Kosten für Verbrauchserfassungsgeräte (u. a. Wasser- und Wärmezähler) als Betriebskosten.
- Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – Regelt Ausstattungs- und Betriebskosten der Erfassungsgeräte für Heizung und Warmwasser, einschließlich Mietkosten.
- Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (Messstellenbetriebsgesetz, MsbG) – Rahmenbedingungen für Betrieb und Bepreisung von Strommesseinrichtungen.