Zeitrente

Auch: Rente auf Zeit · befristete Rente

Eine Zeitrente ist eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung, die für einen im Voraus bestimmten Zeitraum – etwa 10, 15 oder 20 Jahre – geleistet wird und danach automatisch endet. Im Unterschied zur Leibrente hängt ihre Dauer nicht vom Leben einer Person ab, sondern steht bereits bei Vertragsschluss fest.

Ausführliche Erklärung

Für den Makler ist die Zeitrente vor allem im Zusammenhang mit Immobilienverrentung und Grundstücksgeschäften gegen Rentenzahlung relevant, wenn Verkäufer statt eines Einmalbetrags eine planbare, aber begrenzte Zahlungsreihe wünschen. Anders als bei der Leibrente (Zahlung bis zum Tod des Berechtigten) endet die Zeitrente unabhängig vom Fortleben der begünstigten Person zum vertraglich festgelegten Termin – stirbt der Berechtigte vorher, geht der Rest des Anspruchs im Zweifel auf die Erben über (§ 759 Abs. 2 BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist.

Praktische Anwendungsfälle:

  • Kaufpreisrente: Der Käufer einer Immobilie zahlt den Kaufpreis nicht in einer Summe, sondern in monatlichen oder jährlichen Raten über einen festen Zeitraum (z. B. 15 Jahre), oft verzinst.
  • Ablösung von Altenteilsrechten: Bei der Hofübergabe wird statt eines lebenslangen Wohn- oder Nutzungsrechts eine zeitlich befristete Rentenzahlung vereinbart.
  • Ausgleichszahlungen: Im Erbrecht oder bei Scheidungsauseinandersetzungen wird ein Immobilienanteil gegen eine Zeitrente statt Sofortzahlung abgelöst.

Für die Bewertung ist der Barwert der Zeitrente entscheidend: Er ergibt sich aus der Summe der abgezinsten künftigen Zahlungen und wird mit dem Rentenbarwertfaktor (nach Zinssatz und Laufzeit) berechnet – dies ist insbesondere für die Grunderwerbsteuer- und Schenkungsteuerbemessung relevant, wenn eine Immobilie gegen Zeitrente übertragen wird.

Rechtlich ist die Zeitrente in §§ 759 f. BGB nur rahmenhaft geregelt; die Vertragsparteien können Höhe, Wertsicherung (Indexklausel), Fälligkeit und Sicherung (z. B. Reallast im Grundbuch) frei vereinbaren. Zur Absicherung des Rentenberechtigten wird häufig eine Reallast oder eine Grundschuld bestellt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vater überträgt seiner Tochter das Elternhaus im Wege vorweggenommener Erbfolge. Als Ausgleich für den weichenden Bruder wird vereinbart, dass die Tochter ihm über 12 Jahre eine monatliche Zeitrente von 400 Euro zahlt. Nach Ablauf der 12 Jahre endet die Zahlungspflicht automatisch, unabhängig davon, ob der Bruder dann noch lebt.

Rechtsgrundlage

  • § 759 BGB – Vermutung, dass eine vereinbarte Rente im Zweifel für die Lebenszeit des Gläubigers gilt; bei ausdrücklicher zeitlicher Befristung greift diese Vermutung nicht.
  • § 760 BGB – Vorauszahlungspflicht bei Renten, sofern nicht anders vereinbart.
  • Vertragsfreiheit hinsichtlich Höhe, Laufzeit und Absicherung (z. B. durch Reallast, § 1105 BGB).

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