Abnahme (Bauleistung)

Auch: Werkabnahme · Bauleistungsabnahme

Die Abnahme einer Bauleistung ist die körperliche Entgegennahme des fertiggestellten Werks durch den Auftraggeber verbunden mit der Erklärung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Sie ist der zivilrechtliche Kernvorgang beim Bauvertrag, unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen bauaufsichtlichen Abnahme (siehe Bauabnahme).

Ausführliche Erklärung

Während die Bauabnahme im engeren Sinn häufig mit der bauordnungsrechtlichen Fertigstellungskontrolle durch die Behörde assoziiert wird, betrifft die Abnahme einer Bauleistung das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber (Bauherr, Käufer beim Bauträgervertrag) und Auftragnehmer (Bauunternehmer, Handwerker, Bauträger). Sie ist nach § 640 BGB grundsätzlich Pflicht des Bestellers, sofern das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde; bei Geltung der VOB/B regelt § 12 VOB/B das Abnahmeverfahren ergänzend, unter anderem mit der Möglichkeit einer förmlichen Abnahme mit Protokoll.

Mit der Abnahme sind mehrere zentrale Rechtsfolgen verbunden:

  • Beginn der Gewährleistungsfrist: Erst ab dem Abnahmezeitpunkt läuft die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers.
  • Gefahrübergang: Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werks geht auf den Besteller über.
  • Fälligkeit der Vergütung: Der Werklohnanspruch des Unternehmers wird grundsätzlich erst mit der Abnahme fällig.
  • Beweislastumkehr: Vor der Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen, danach der Besteller das Vorliegen eines Mangels.

Eine Abnahme kann ausdrücklich (z. B. durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls), konkludent (etwa durch vorbehaltlose Nutzung des Werks über einen längeren Zeitraum) oder – bei Geltung der VOB/B und Verstreichen bestimmter Fristen – fiktiv erfolgen. Erkennbare Mängel sollten Auftraggeber bei der Abnahme ausdrücklich als Vorbehalt festhalten, da eine vorbehaltlose Abnahme bekannter Mängel Ansprüche einschränken kann.

Beispiel aus der Praxis

Nach Fertigstellung eines Anbaus lädt der Bauunternehmer den Bauherrn zum gemeinsamen Abnahmetermin. Bei der Begehung fallen kleinere Lackschäden an der Fassade auf, die im Abnahmeprotokoll als Vorbehalt vermerkt werden. Mit Unterzeichnung des Protokolls beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen, und der restliche Werklohn wird fällig.

Rechtsgrundlage

  • § 640 BGB – Abnahmepflicht des Bestellers beim Werkvertrag, Rechtsfolgen der Abnahme.
  • § 12 VOB/B – Abnahmeverfahren bei vereinbarter Geltung der VOB/B, einschließlich förmlicher und fiktiver Abnahme.

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