VOB
Auch: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein dreiteiliges Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen. Sie ist kein Gesetz, sondern wird von einem paritätisch besetzten Ausschuss erarbeitet und muss für private Bauverträge ausdrücklich vereinbart werden, um zu gelten.
Ausführliche Erklärung
Die VOB wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet, einem Gremium aus Vertretern der öffentlichen Auftraggeber, der Bauwirtschaft und der planenden Berufe. Sie gliedert sich in drei Teile:
- VOB/A – Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen: Regelt das Vergabeverfahren, vor allem bei öffentlichen Auftraggebern, für die die Anwendung der VOB/A verpflichtend ist.
- VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (siehe VOB/B): Enthält Regelungen zu Ausführung, Vergütung, Abnahme, Gewährleistung und Kündigung des Bauvertrags. Sie hat den rechtlichen Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und wird nur durch ausdrückliche Vereinbarung der Vertragsparteien Bestandteil eines Bauvertrags.
- VOB/C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV): Enthält DIN-Normen mit technischen Ausführungsvorschriften für einzelne Gewerke.
Für öffentliche Auftraggeber ist die Anwendung der VOB/A bei der Vergabe von Bauleistungen oberhalb bestimmter Wertgrenzen verpflichtend. Für private Bauherren und Unternehmer gilt die VOB dagegen nicht automatisch: Ohne ausdrückliche vertragliche Einbeziehung gilt für Bauverträge das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB, seit 2018 ergänzt um die besonderen Vorschriften zum Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB, siehe BGB-Bauvertrag). Wird die VOB/B wirksam vereinbart, verdrängt sie in weiten Teilen die BGB-Regelungen, etwa bei kürzeren Gewährleistungsfristen (regelmäßig vier statt fünf Jahre) und einem eigenen Abnahme- und Mängelanspruchssystem. Als vorformulierte Vertragsbedingungen unterliegt die VOB/B gegenüber Verbrauchern der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB; einzelne, für den Vertragspartner nachteilige Klauseln können dann unwirksam sein, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde.
Für Makler und Projektentwickler ist die Unterscheidung wichtig, weil Bauverträge mit VOB/B-Einbeziehung – etwa bei gewerblichen Bauträgerprojekten – abweichende Fristen und Prozesse für Abnahme und Mängelansprüche vorsehen als reine BGB-Bauverträge.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger vereinbart mit einem Handwerksbetrieb ausdrücklich die Geltung der VOB/B für die Ausführung der Rohbauarbeiten. Dadurch gelten für Abnahme und Gewährleistung die Regelungen der VOB/B statt der gesetzlichen BGB-Bauvertragsregeln – etwa die kürzere vierjährige Gewährleistungsfrist statt der gesetzlichen fünf Jahre.
Rechtsgrundlage
- Die VOB ist kein Gesetz; VOB/B wird nur durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung Vertragsbestandteil und unterliegt dann der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
- Ohne VOB-Vereinbarung gilt das gesetzliche Werkvertrags- und Bauvertragsrecht der §§ 631 ff., 650a ff. BGB.