Gewährleistung für Bauleistungen

Auch: Baugewährleistung · Mängelhaftung Bauleistung

Die Gewährleistung für Bauleistungen bezeichnet die Pflicht des bauausführenden Unternehmens, für Mängel an der erbrachten Bauleistung einzustehen, die bei oder nach der Abnahme festgestellt werden. Sie umfasst die Rechte des Bauherrn auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt und ist zeitlich durch die Gewährleistungsfrist begrenzt.

Ausführliche Erklärung

Rechtlich handelt es sich bei Bauleistungen um Werkleistungen im Sinne des Werkvertragsrechts; entsprechend richten sich Umfang und Durchsetzung der Gewährleistung nach den §§ 633 ff. BGB bzw. – bei wirksamer Einbeziehung – nach § 13 VOB/B.

  • Voraussetzung Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn die Bauleistung nicht die vereinbarte oder die nach dem Vertragszweck übliche Beschaffenheit aufweist (§ 633 BGB). Dazu zählen sowohl Ausführungsfehler als auch Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  • Rechte des Bauherrn (§ 634 BGB): Bei einem Mangel kann der Bauherr zunächst Nacherfüllung verlangen; scheitert diese oder wird sie verweigert, stehen ihm Selbstvornahme mit Kostenerstattung, Minderung, Schadensersatz oder – bei erheblichen Mängeln – Rücktritt vom Vertrag zu.
  • Fristen: Die Gewährleistung ist zeitlich begrenzt; bei Bauwerken beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme, bei wirksam vereinbarter VOB/B regelmäßig vier Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Details zur Fristberechnung siehe Gewährleistungsfrist.
  • Sicherung: In der Baupraxis wird die Gewährleistung häufig durch eine Gewährleistungsbürgschaft oder einen Sicherheitseinbehalt abgesichert, damit dem Bauherrn im Mängelfall ausreichende finanzielle Mittel zur Nacherfüllung durch Dritte zur Verfügung stehen.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei Neubau- und Bauträgerobjekten ist die Klärung, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche noch bestehen bzw. bereits abgelaufen sind, ein zentraler Punkt bei der Objektbewertung und -vermarktung; bei Bestandsimmobilien mit kürzlich durchgeführten Sanierungen sollte geprüft werden, ob noch werkvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen die ausführenden Firmen bestehen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr stellt kurz nach Bezug seines neu errichteten Einfamilienhauses Feuchtigkeit im Keller fest. Da die Ursache in einer fehlerhaften Abdichtung liegt, verlangt er vom Bauunternehmer im Rahmen der Gewährleistung zunächst die Nachbesserung; erst wenn diese scheitert, kommen Minderung oder Schadensersatz in Betracht.

Rechtsgrundlage

  • § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
  • § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche, für Bauwerke fünf Jahre ab Abnahme.
  • § 13 VOB/B – Abweichende Regelungen zur Mängelhaftung bei wirksam vereinbarter VOB/B, insbesondere vierjährige Frist für Bauwerke.

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