Abschreibung

Auch: Wertminderung · Absetzung

Abschreibung ist der allgemeine handels- und steuerrechtliche Begriff dafür, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands nicht sofort vollständig, sondern planmäßig über dessen Nutzungsdauer als Aufwand erfasst werden. Bei Gebäuden entspricht dies im Steuerrecht der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG.

Ausführliche Erklärung

Handelsrechtlich schreibt § 253 Abs. 3 HGB vor, dass Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig abzuschreiben sind: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden nach einem Abschreibungsplan auf die Geschäftsjahre verteilt, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Neben dieser planmäßigen Abschreibung kennt das Handelsrecht auch außerplanmäßige Abschreibungen, etwa bei einer dauerhaften Wertminderung eines Vermögensgegenstands.

Im Steuerrecht wird für Gebäude und andere abnutzbare Wirtschaftsgüter statt des allgemeinen Begriffs „Abschreibung" meist der spezifische Fachbegriff AfA (Absetzung für Abnutzung) nach § 7 EStG verwendet. Beide Begriffe beschreiben im Kern denselben Vorgang – die zeitanteilige steuerliche beziehungsweise bilanzielle Erfassung des Werteverzehrs eines Wirtschaftsguts –, unterscheiden sich aber in Herkunft und Regelungskontext: „Abschreibung" ist der handelsrechtliche Oberbegriff aus dem HGB, „AfA" die steuerrechtliche Terminologie des EStG. In der Immobilienpraxis werden beide Begriffe häufig synonym verwendet, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes geht.

Für Kapitalanleger ist die Abschreibung ein zentraler Renditefaktor: Sie mindert bei vermieteten Immobilien die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ohne dass dafür ein tatsächlicher Zahlungsabfluss erforderlich ist – ein wichtiger Unterschied zu anderen Werbungskosten wie Zinsen oder Instandhaltungskosten.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kapitalanleger erwirbt eine vermietete Wohnung, deren Gebäudeanteil 250.000 Euro beträgt. Nach § 7 Abs. 4 EStG schreibt er diesen Betrag mit 2 Prozent jährlich ab, also 5.000 Euro pro Jahr, und mindert damit seine steuerpflichtigen Mieteinnahmen, ohne dass ihm dafür laufend zusätzliche Kosten entstehen.

Rechtsgrundlage

  • § 253 Abs. 3 HGB – Handelsrechtliche Pflicht zur planmäßigen Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer.
  • § 7 EStG – Steuerrechtliche Grundnorm der Absetzung für Abnutzung (AfA) für abnutzbare Wirtschaftsgüter, einschließlich Gebäude.

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