AfA

Auch: Absetzung für Abnutzung

AfA steht für „Absetzung für Abnutzung" und bezeichnet die steuerliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts – bei Immobilien insbesondere des Gebäudes – über dessen Nutzungsdauer. Grundlage ist § 7 EStG.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff AfA ist die im Steuerrecht gebräuchliche Kurzform für den in § 7 EStG geregelten Grundsatz, dass die Kosten eines Wirtschaftsguts, dessen Nutzung sich über mehr als ein Jahr erstreckt, nicht sofort in voller Höhe, sondern anteilig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Aufwand geltend gemacht werden. Bei Gebäuden sieht § 7 Abs. 4 EStG feste, typisierte lineare AfA-Sätze vor, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer gelten und sich nach Baujahr und Nutzungsart richten.

Für Immobilieneigentümer ist die AfA vor allem bei vermieteten Objekten relevant: Sie mindert als Werbungskosten (§ 21 EStG) die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei betrieblich genutzten Immobilien den Gewinn. Bemessungsgrundlage ist dabei stets nur der Gebäudeanteil des Kaufpreises, da sich Grund und Boden nicht abnutzt und daher nicht abgeschrieben wird. Neben der linearen Grund-AfA existieren mehrere Sonderformen mit eigenen Voraussetzungen und Sätzen, etwa die degressive AfA für bestimmte Neubauten, die erhöhte Absetzung für Baudenkmäler und Sanierungsgebiete sowie die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau. Der allgemeine Begriff „AfA" umfasst diese Varianten als Oberbegriff; die Details der einzelnen Formen sind in den jeweiligen Spezialbegriffen dargestellt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter kauft eine 2024 fertiggestellte Eigentumswohnung, wovon 280.000 Euro auf das Gebäude entfallen. Nach § 7 Abs. 4 EStG kann er jährlich 3 Prozent dieses Betrags, also 8.400 Euro, als AfA von seinen Mieteinnahmen absetzen.

Rechtsgrundlage

  • § 7 EStG – Grundnorm der Absetzung für Abnutzung; regelt in den einzelnen Absätzen die lineare AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter und Gebäude sowie zeitlich befristete Sonderformen.

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