Abwasseranschluss

Auch: Anschluss an die Kanalisation · Entwässerungsanschluss

Der Abwasseranschluss ist die Verbindung eines Grundstücks mit der öffentlichen Abwasserentsorgung, über die häusliches Schmutzwasser und – je nach System – auch Niederschlagswasser abgeleitet werden. Er ist Grundvoraussetzung für die bauliche Nutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks.

Ausführliche Erklärung

Die Abwasserbeseitigung ist nach § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) grundsätzlich Aufgabe der nach Landesrecht dafür zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts – in der Praxis meist die Gemeinden. Wie diese Aufgabe im Einzelnen umgesetzt wird und welche Pflichten Grundstückseigentümer treffen, regeln die Kommunalabgabengesetze der Länder in Verbindung mit den örtlichen Abwassersatzungen. Auf dieser Grundlage ordnen die meisten Gemeinden per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang an: Eigentümer eines im Satzungsgebiet liegenden, bebauten oder bebaubaren Grundstücks müssen dieses an die öffentliche Kanalisation anschließen lassen und dürfen ohne Ausnahmegenehmigung keine private Entwässerungslösung wie eine eigene Kleinkläranlage oder Sickergrube betreiben.

Technisch besteht der Abwasseranschluss aus der privaten Grundleitung im Gebäude, einem Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze und dem Anschlusskanal zum öffentlichen Sammler in der Straße; die Herstellung dieses Anschlusses wird als Kanalanschluss bezeichnet. Für die erstmalige Herstellung erhebt die Gemeinde in der Regel einen einmaligen Anschlussbeitrag, während für die laufende Nutzung eine verbrauchsabhängige Entwässerungsgebühr anfällt.

Für Makler ist der Status des Abwasseranschlusses ein zentraler Punkt der Erschließungsprüfung: Bei unerschlossenen oder teilerschlossenen Grundstücken muss geklärt werden, ob ein Anschluss bereits vorhanden, rechtlich gesichert oder erst noch herzustellen ist, da dies Bebaubarkeit, Kosten und Verkehrswert unmittelbar beeinflusst. Bei Bestandsimmobilien im Außenbereich ohne zentrale Kanalisation ist stattdessen häufig eine genehmigte Kleinkläranlage oder abflusslose Grube vorhanden, deren ordnungsgemäßer Betrieb ebenfalls zu prüfen ist.

Beispiel aus der Praxis

Beim Verkauf eines Baugrundstücks in einem neu erschlossenen Gebiet weist der Makler darauf hin, dass der Abwasseranschluss bereits bis zum Kontrollschacht an der Grundstücksgrenze verlegt ist und der Käufer lediglich die private Grundleitung vom geplanten Haus zum Schacht herstellen lassen muss.

Rechtsgrundlage

  • § 56 WHG – verpflichtet die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften (i. d. R. Gemeinden) zur Abwasserbeseitigung.
  • Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder in Verbindung mit den kommunalen Abwassersatzungen – Grundlage für Anschluss- und Benutzungszwang sowie Anschlussbeiträge und Gebühren.

Verwandte Begriffe