Abwendungsrecht
Auch: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung · § 30a ZVG
Das Abwendungsrecht bezeichnet die Möglichkeit des Schuldners, im Zwangsversteigerungsverfahren beim Vollstreckungsgericht nach § 30a ZVG eine einstweilige Einstellung der Versteigerung für bis zu sechs Monate zu beantragen, wenn dadurch Aussicht besteht, den endgültigen Verlust der Immobilie doch noch zu verhindern.
Ausführliche Erklärung
Ist die Zwangsversteigerung eines Grundstücks bereits angeordnet, ist der Verlust der Immobilie für den Schuldner noch nicht zwingend endgültig. § 30a ZVG räumt ihm die Möglichkeit ein, beim Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung des Verfahrens für höchstens sechs Monate zu beantragen. Voraussetzung ist, dass Aussicht besteht, durch die Einstellung die Versteigerung insgesamt abzuwenden – etwa weil der Schuldner in dieser Zeit eine Umschuldung, den Verkauf aus freier Hand oder eine sonstige Sanierung seiner wirtschaftlichen Lage realistisch erreichen kann – und die Einstellung unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Vor der Entscheidung werden sowohl der Schuldner als auch der betreibende Gläubiger angehört.
Das Gericht kann die Einstellung mit Auflagen verbinden, etwa der Bedingung, dass laufende Zahlungen während der Einstellungsfrist fristgerecht geleistet werden; andernfalls entfällt die Wirkung der Einstellung automatisch. Der Antrag muss regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach Belehrung über dieses Recht durch das Gericht gestellt werden (§ 30b ZVG). Für Makler ist das Abwendungsrecht relevant, wenn sie in Not geratene Eigentümer beraten: Es eröffnet ein Zeitfenster, in dem ein freihändiger Verkauf oft noch bessere Ergebnisse erzielt als eine Zwangsversteigerung, sowohl für den Schuldner als auch für den betreibenden Gläubiger.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer gerät nach Verlust seines Arbeitsplatzes mit der Finanzierung seiner Immobilie in Rückstand; die Bank betreibt die Zwangsversteigerung. Der Eigentümer stellt einen Antrag nach § 30a ZVG und legt dar, dass er innerhalb weniger Monate durch den Verkauf über einen Makler einen deutlich besseren Preis erzielen kann als bei einer Versteigerung. Das Gericht stellt das Verfahren für sechs Monate ein, sodass der freihändige Verkauf abgewickelt werden kann.