Allgemeinauftrag
Auch: Einfacher Maklerauftrag · Offener Auftrag · Mehrfachauftrag
Beim Allgemeinauftrag beauftragt ein Eigentümer parallel mehrere Makler mit dem Verkauf oder der Vermietung derselben Immobilie, ohne einem von ihnen ein Exklusivrecht einzuräumen. Es gilt: Wer zuerst erfolgreich vermittelt, erhält die Provision – die übrigen gehen leer aus.
Ausführliche Erklärung
Der Allgemeinauftrag ist die gesetzliche „Normalform“ des Maklervertrags nach § 652 BGB, ohne zusätzliche vertragliche Bindungen. Für den Makler bedeutet dies ein deutlich höheres wirtschaftliches Risiko als beim Alleinauftrag, da er in Konkurrenz zu anderen Anbietern steht und seine Vermarktungsinvestitionen (Fotografie, Exposé, Portalschaltung, Zeitaufwand für Besichtigungen) ohne Erfolgsgarantie tätigt.
Wesentliche Praxispunkte für Makler:
- Keine Exklusivität: Der Eigentümer kann jederzeit weitere Makler beauftragen oder selbst verkaufen, ohne dass daraus Ansprüche des bereits tätigen Maklers entstehen.
- Provisionsanspruch: Entsteht nur, wenn der konkrete Makler nachweislich ursächlich zum Vertragsabschluss beigetragen hat (Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit gemäß § 652 BGB). Bei Doppel- oder Mehrfachbeauftragung führt dies häufig zu Streitigkeiten darüber, welcher Makler tatsächlich kausal war.
- Vermarktungsrisiko und Portalproblematik: Da mehrere Makler dasselbe Objekt oft mit unterschiedlichen Fotos, Preisen oder Texten inserieren, entsteht auf Portalen wie Immobilienscout24 ein unprofessioneller „Mehrfacheindruck“, der die Verhandlungsposition des Verkäufers und den Marktwert schwächen kann.
- Geringere Vermarktungstiefe: Viele Maklerbüros investieren beim Allgemeinauftrag weniger in aufwendige Marketingmaßnahmen (Home Staging, professionelle Fotografie, Videos), da die Kosten im Erfolgsfall nicht gesichert amortisiert werden.
In der Beratungspraxis empfehlen Makler ihren Kunden daher meist den Alleinauftrag, weisen aber auf das gesetzlich verankerte Recht des Eigentümers hin, auch ohne Exklusivbindung mehrere Makler zu beauftragen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer beauftragt gleichzeitig drei ortsansässige Makler formlos mit dem Verkauf seines Hauses, ohne einem davon Exklusivität zuzusichern. Einer der Makler vermittelt letztlich den Käufer und erhält die Provision; die beiden anderen Makler haben trotz eigenem Vermarktungsaufwand keinen Anspruch.
Rechtsgrundlage
- § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags: Provisionsanspruch entsteht nur bei nachgewiesenem Vermittlungs- oder Nachweiserfolg, unabhängig von der Anzahl beauftragter Makler.