Allgemeinstrom
Auch: Gemeinschaftsstrom · Hausstrom
Allgemeinstrom bezeichnet den Stromverbrauch für gemeinschaftlich genutzte Gebäudeteile wie Treppenhausbeleuchtung, Flure, Kellergänge, Tiefgarage oder Außenanlagen. Er wird über einen separaten Zähler erfasst und als Betriebskostenposition auf alle Mieter umgelegt.
Ausführliche Erklärung
Allgemeinstrom ist von den individuellen Stromverbräuchen der einzelnen Wohnungen strikt zu trennen, die über den privaten Stromliefervertrag des jeweiligen Mieters laufen und nicht Teil der Betriebskostenabrechnung sind.
- Umfang: Erfasst wird der Strom für Treppenhaus- und Flurbeleuchtung, Kellerlicht, Tiefgaragenbeleuchtung, Klingel- und Gegensprechanlage, Briefkastenbeleuchtung sowie ggf. Bewegungsmelder und Zeitschaltuhren.
- Rechtsgrundlage: Allgemeinstrom fällt unter § 2 Nr. 11 BetrKV ("Beleuchtung") und ist damit eine der 17 anerkannten Betriebskostenpositionen – bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag ohne Weiteres umlagefähig.
- Abgrenzung zu Aufzugsstrom: Strom für den Aufzugsbetrieb wird separat unter Position 7 (Aufzug) geführt, sofern ein eigener Zähler vorhanden ist; andernfalls ist eine sachgerechte Schätzung erforderlich.
- Messung: In der Regel wird der Allgemeinstrom über einen eigenen Zwischenzähler des Energieversorgers erfasst und nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel (meist Wohn-/Nutzfläche oder Miteigentumsanteile) verteilt.
- Umlagefähigkeit bei WEG: In der Eigentümergemeinschaft sind die Kosten des Allgemeinstroms Teil des Wirtschaftsplans bzw. der Jahresabrechnung und werden nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt; vermietende Eigentümer legen ihren Anteil wiederum als Betriebskosten auf den Mieter um.
- Praxishinweis für Makler: Bei Wertermittlung und Objektübergabe lohnt ein Blick auf die Höhe der Allgemeinstromkosten – ungewöhnlich hohe Werte können auf ineffiziente Beleuchtung (keine LED, keine Bewegungsmelder) oder auf technische Mängel (z. B. Dauerlast durch defekte Anlagen) hindeuten und sind ein Ansatzpunkt für Einsparpotenziale.
Beispiel aus der Praxis
In einem Mehrfamilienhaus mit zwölf Wohnungen wird der Stromverbrauch für Treppenhausbeleuchtung und Tiefgarage über einen separaten Zähler erfasst. Die Jahresrechnung über 900 Euro wird nach Wohnfläche anteilig auf alle Mieter als Position "Beleuchtung" in der Betriebskostenabrechnung verteilt.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 11 BetrKV – Beleuchtung: Kosten des Stroms für Außen- und Gemeinschaftsbeleuchtung sind umlagefähig.