Altablagerung

Auch: alte Abfalldeponie · stillgelegte Deponie

Eine Altablagerung ist nach § 2 Abs. 5 BBodSchG eine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage sowie jedes sonstige Grundstück, auf dem Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden. Sie bildet zusammen mit dem Altstandort eine der beiden gesetzlichen Grundformen der Altlast.

Ausführliche Erklärung

Das Bundes-Bodenschutzgesetz unterscheidet bei Altlasten zwei Ursprungsformen: Altablagerungen betreffen die frühere Abfallentsorgung – etwa stillgelegte Mülldeponien, wilde Ablagerungsflächen oder Grundstücke, auf denen über Jahre Bauschutt, Aschen oder Produktionsabfälle abgekippt wurden. Der Begriff steht damit dem Altstandort gegenüber, der sich auf den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen an ehemaligen Betriebsstandorten bezieht.

Eine Altablagerung ist für sich genommen noch keine Altlast im rechtlichen Sinn: Erst wenn von ihr schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen – etwa durch das Austreten von Schadstoffen in Boden oder Grundwasser –, wird sie zur Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG. Besteht lediglich der Verdacht auf eine solche Gefährdung, spricht man von einer altlastverdächtigen Fläche.

Für Makler und Grundstückskäufer ist die Kenntnis über eine mögliche Altablagerung auf einem Grundstück essenziell, weil damit erhebliche Sanierungskosten, Nutzungseinschränkungen und Haftungsrisiken verbunden sein können – auch für einen gutgläubigen Erwerber, der als Zustandsstörer für die Gefahrenabwehr mitverantwortlich sein kann. Auskunft über bekannte oder vermutete Altablagerungen geben die Altlastenkataster der zuständigen Umwelt- oder Bodenschutzbehörden, die vor jedem Grundstückskauf eingesehen werden sollten.

Beispiel aus der Praxis

Auf einem heute brachliegenden Grundstück am Stadtrand wurde in den 1960er- und 1970er-Jahren eine Gemeindemülldeponie betrieben, die längst stillgelegt ist. Das Grundstück ist im Altlastenkataster als Altablagerung erfasst; vor einer geplanten Wohnbebauung muss zunächst durch ein Bodengutachten geklärt werden, ob schädliche Bodenveränderungen vorliegen und eine Sanierung erforderlich ist.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 5 BBodSchG – Definiert die Altablagerung als stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage oder sonstiges Grundstück, auf dem Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden, und legt fest, dass sie erst bei schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen Gefahren als Altlast gilt.

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