Altstandort
Auch: ehemaliger Gewerbestandort · Altlastenstandort
Ein Altstandort ist nach § 2 Abs. 5 BBodSchG das Grundstück einer stillgelegten Anlage sowie jedes sonstige Grundstück, auf dem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Er bildet zusammen mit der Altablagerung eine der beiden gesetzlichen Grundformen der Altlast.
Ausführliche Erklärung
Während sich die Altablagerung auf die frühere Abfallentsorgung bezieht, betrifft der Altstandort ehemalige Produktions-, Gewerbe- oder Betriebsstandorte, an denen mit wassergefährdenden, chemischen oder sonst umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet wurde – etwa ehemalige Tankstellen, chemische Reinigungen, Metallverarbeitungsbetriebe, Gaswerke oder Werkstätten. Ausdrücklich ausgenommen sind Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.
Auch ein Altstandort ist für sich genommen noch keine Altlast im rechtlichen Sinn: Erst wenn von den früheren Nutzungen tatsächlich schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen – etwa durch im Boden oder Grundwasser nachweisbare Kontaminationen –, liegt eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Besteht lediglich der Verdacht auf eine solche Gefährdung, handelt es sich um eine altlastverdächtige Fläche, bei der in der Regel zunächst eine orientierende Untersuchung erfolgt.
Für Makler ist die Prüfung, ob ein Grundstück als Altstandort im Altlastenkataster der zuständigen Behörde geführt wird, ein wesentlicher Bestandteil der Objektprüfung vor dem Verkauf – insbesondere bei Gewerbe- und Industriegrundstücken mit langer Nutzungshistorie. Eine unentdeckte Altlast kann nach dem Erwerb erhebliche Sanierungspflichten und -kosten auslösen, für die unter Umständen auch der neue Eigentümer als Zustandsstörer haftet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Gewerbegrundstück wurde jahrzehntelang als Kfz-Werkstatt mit eigener Tankanlage genutzt, bevor der Betrieb aufgegeben wurde. Da an diesem Altstandort mit Kraftstoffen und Ölen umgegangen wurde, verlangt die Bodenschutzbehörde vor einer geplanten Wohnbebauung eine Bodenuntersuchung, um mögliche Kontaminationen auszuschließen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 5 BBodSchG – Definiert den Altstandort als Grundstück einer stillgelegten Anlage oder sonstiges Grundstück, auf dem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, und legt fest, dass er erst bei schädlichen Bodenveränderungen oder sonstigen Gefahren als Altlast gilt.