Altenteilsvertrag
Auch: Leibgedingsvertrag · Altenteil
Ein Altenteilsvertrag (auch Leibgedingsvertrag) regelt, welche Wohn-, Nutzungs- und Versorgungsrechte sich der übergebende Landwirt oder Grundstückseigentümer vorbehält, wenn er Hof oder Grundstück zu Lebzeiten an die nächste Generation überträgt. Er sichert dem Übergeber Wohnraum, Naturalleistungen und Pflege bis zu seinem Tod.
Ausführliche Erklärung
Der Altenteilsvertrag stammt aus dem bäuerlichen Hofübergaberecht und ist bis heute vor allem bei der vorweggenommenen Erbfolge landwirtschaftlicher Betriebe gebräuchlich. Der Übergeber (Altenteiler) überträgt Eigentum an Hof und Ländereien an den Nachfolger, behält sich im Gegenzug vertraglich ab:
- Wohnrecht im Altenteilerhaus oder in einem abgetrennten Gebäudeteil, meist dinglich als Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert.
- Versorgungsleistungen wie monatliche Geldrente, Naturalien (Feuerholz, Gemüse, Milch), Pflege im Krankheitsfall.
- Nutzungsrechte an Gartenparzellen oder einzelnen Flächen, teils als Nießbrauch (§ 1030 BGB) ausgestaltet.
Rechtlich ist der Altenteilsvertrag kein eigenständig im BGB geregelter Vertragstyp; er kombiniert schuldrechtliche Elemente (Versorgungsvereinbarung) mit dinglicher Absicherung. Art. 96 EGBGB verweist insoweit auf Landesrecht – viele Bundesländer haben in ihren Ausführungsgesetzen zum BGB (AGBGB) eigene Altenteilsvorschriften, die u.a. das Verhältnis bei Zwangsversteigerung oder Streitigkeiten über den Umfang der Leistungen regeln.
Für Makler relevant: Ein eingetragenes Altenteilsrecht (als Reallast, Wohnungsrecht oder Nießbrauch in Abteilung II des Grundbuchs) mindert den Verkehrswert und die Beleihbarkeit einer Immobilie erheblich und muss bei Bewertung und Exposé transparent gemacht werden. Steuerlich können Altenteilsleistungen als Versorgungsleistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar sein (§ 10 Abs. 1a EStG).
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt übergibt seinen Hof im Alter von 68 Jahren an seine Tochter. Im Altenteilsvertrag wird vereinbart, dass er lebenslang im Altenteilerhaus wohnen darf, monatlich 600 Euro Rente sowie Heizmaterial erhält und im Pflegefall von der Tochter versorgt wird. Wohnrecht und Rentenanspruch werden als Reallast und Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen.
Rechtsgrundlage
- Art. 96 EGBGB – Verweis auf landesrechtliche Altenteilsvorschriften.
- § 1093 BGB – Dingliches Wohnungsrecht zur Absicherung des Wohnrechts.
- § 1030 BGB – Nießbrauch als Absicherung von Nutzungsrechten.
- § 1105 BGB – Reallast zur Absicherung wiederkehrender Versorgungsleistungen.
- § 10 Abs. 1a EStG – Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge.