Ausgedinge

Auch: Altenteil

Ausgedinge ist die im süddeutschen und österreichischen Sprachraum gebräuchliche Bezeichnung für das, was im übrigen Deutschland Altenteil genannt wird: die Wohn-, Nutzungs- und Versorgungsrechte, die sich der übergebende Landwirt bei der Hofübergabe an die nächste Generation vorbehält.

Ausführliche Erklärung

Inhaltlich deckt sich das Ausgedinge vollständig mit dem Altenteil bzw. Austrag (siehe Altenteilsvertrag): Es umfasst regelmäßig ein Wohnrecht im Austragshaus oder in einem abgetrennten Gebäudeteil, eine Geld- oder Naturalrente sowie Pflegeleistungen im Alter. Der Begriff ist regional geprägt – "Ausgedinge" bzw. "Austrag" dominieren in Bayern, Österreich und Teilen Baden-Württembergs, während norddeutsch eher von "Altenteil" oder "Leibgedinge" gesprochen wird.

Für die rechtliche und grundbuchliche Behandlung gelten dieselben Grundsätze wie beim Altenteilsvertrag: Absicherung durch dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), Nießbrauch (§ 1030 BGB) oder Reallast (§ 1105 BGB), ergänzt um landesrechtliche Vorschriften nach Art. 96 EGBGB. Für Makler ist relevant, dass ein eingetragenes Ausgedinge – unabhängig von der regionalen Bezeichnung – den Verkehrswert und die Beleihbarkeit eines Hofes oder Grundstücks mindert und beim Verkauf offengelegt werden muss.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauer in Oberbayern übergibt seinen Hof an den Sohn und lässt sich im Übergabevertrag ein Ausgedinge einräumen: lebenslanges Wohnrecht in der "Austragswohnung", freie Kost und eine monatliche Rente, gesichert durch Eintragung im Grundbuch.

Rechtsgrundlage

  • Art. 96 EGBGB – Verweis auf landesrechtliche Altenteils-/Ausgedingevorschriften.
  • § 1093 BGB – Dingliches Wohnungsrecht zur Absicherung.
  • § 1030 BGB – Nießbrauch als alternative Absicherungsform.

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